Alls der durchgefiihrtcn Untersuchung ergibt sich also, dass der Tote ill mehreren Fallen Gegenstand einer lormlichen Klage gewesen ist, und dass —falls seine Schuld bewiesen werden konnte — das Tiling ein Urteil iiber ibn gefiillt hat. Unter Beiucksichliginig dessen, was oben fiber den Parteibegriff gesagt wnrde, muss also der Tote in diesen Fallen als eine Partei des Prozesses bezeicbnet werden. Gegen den Toten wird die Klage gericbtet, iind iiber ibn wird das Urteil gefiillt. M. E. hat man den Toten als eine wirkliche Gegenpartei ziini Totschliiger verstanden. Verhält es sich aber so, dann liegt die Annahme nabe, dass der Prozess nnr in Anwesenheit des Toten stattfinden konnte. Fiir das konkrete Rechtsdenken der Nordgermanen muss es als ganz mid gar ansgeschlossen gegolten baben, dass eine der Haiiptpersonen des Prozesses wiibrend desselben nicbt zngegen war.'^” Wie bereits dargelegt wiirde,^^ lassen sich ini norwegischen iind schwedischen Recht zahlreiche Fiille nachweisen, aus denen man folgern kann, dass der Tote anf deni Thing zngegen gewesen ist. Andererseits lassen sich natiirlich anch solche Fiille der Klage gegen den Toten nachweisen, in denen es iinsicher ist, oh der Tote wiihrend des Prozesses ziigegen war, oder in denen direkt nachgewiesen werden kann, dass er nicht zngegen war. Diese Fiille hraiichen indessen keineswegs als Einwand gegen die hier dargelegte Theorie betrachtet zii werden, wonach die Anwesenheit des Toten aiif deni Thinge -— ganz imabhiingig von deni Beweiswert, der deni Leichnam ziikani —nrspriinglich bereits auf Griind der Stelhmg des Toten als Gegenpartei zuni Totschliiger notwendig gewesen ist. Es ist niinilich iinbestreitbar, dass die Anffassimg, dass der Tote eine Parlei des Prozesses darstellt, allmiihlich imnier scbwiicher wurde, was seinerseils znr Folge hatte, dass der Tote wiihrend des Prozesses nicht nielir zngegen sein ninsste, sofern das Beweisverfahren seine Anwesenheit nicht erforderte.’* •*® Scheror, S. 179, ist der .\nsicht. dass die Klage gegen den Tolen sich iininer in Gegenwart des Toten abspielt. Schulze, S. 626, stiinml Scherer hierin zn. Dass der Tote in seiner Eigenschaft als Partei hei dem Prozess ziigegen ist, hat H. Brunner, Fortlehen des Toten, S. 2,3. fiir die Klage in i t dein toten Mann eingehend dargelegt; vgl. hierzii .S. .‘M)8 der vorliegenden .\rheit. Siehe S. 189ff. Vgl. die Entwickhing, die sich hinsichtMch der Stelhing dies Toten als Kliiger hei der Klage init dein tolen Mann vollzogen hat. Nach Brunners .\uffassiing ist nrspriinglich der Tote der wirkliche Kliiger, obgleich er von den Erben vertreten 197
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