Tote faktisch in clem Prozess gegen den Toten einnimmt. Hier siiicl rein theoretisch zwei verschiedene Möglichkeilen denkl)ar. Entweder liandelt es sich iini ein vollständig einseitiges Verfahren, in 'svelcheni der Totschläger nicht nnr die allein handelnde Partei ist, sondern wobei das ganze Verfahren das Ziel hat, den Totschläger vor den Folgen des Totschlags zn schiitzen. Der Tote wiirde in diesem Fall einzig nnd allein ein Beweismittel darstellen. Fs wiirde keine Klage gegen ihn gerichtet nnd kein Urteil iiher ihn gefällt. In einem solchen F’all kann man eigentlich weder von einer Klage noch von einem Prozess spreclien. Die zweite Möglichkeit hesteht darin, dass die Klage gegen den Toteii ein Verfahreii darstellt, in dem sich zwei I'eindliche Parteien gegennberstehen, nämlich der Totschläger imd der Erschlagene; wohei der Totschläger eine förmliche Klage gegen den Erschlagenen richtet nnd das Thing, falls der Tote fiir schnldig hefnnden wird, das Urteil hher ihn verkiindet. Die folgende Untersnchnng wird zn entscheiden versiichen, welche dieser heiden Stelhingen der Tote in dem Prozess gegen den Tc^ten eingenommen hat. Hat der Tote die letztere Stelhmg eingenommen, d. h. ist er nicht nnr ein Beweismittel gewesen, sondern ist die Klage gegen ihn gerichtet nnd wird das Urteil iiher ihn gelallt, so wäre es angemessen, diese Stellnng mit einem hesonderen Ausdruck zu hezeichnen. Da kein geeigneter altgermanischer Terminus zii finden ist, hezeichne ich in diesem Falle den Toten als Partei. In diesem speziellen Sinne wird also dieser Terminus im folgenden verwandt. Wir gehen nun dazu iiber, die verschiedenen in den Gesetzen vorliegenden Typen der Stellung des Toten im Prozess zu hehandeln. Dahei sehen wir bis auf weiteres von dem genetischen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Typen ah. Nach norwegischer nnd schwedischer Terminologie wird die Klage gegen den Toten persönlich gerichtet, so als oh dieser noch am Lehen sei. Dies ergiht sich ans den Ausdriicken (jcfd ddiidiim sök hzw. <fiod (löj)nm sdk. Der gleiche Sachverhalt liegt im isländischen Becht vor. Fs ist der Tote, nnd nicht etwa irgendein Stellvertreter fiir ihn, der til ohelgi verklagt wird, ohwohl die Verwandten des Toten nach dem isländischen Recht nnhegrenzte Möglichkeiten hahen, in den Prozess gegen den Toten einzngreifen. Ferner steht eindeutig test, dass das Thing ein förmliches Urteil iiher den Toten fällt, wofiir sich zahlreiche Belege 195
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