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des Erschlagenen vor Zeugen angesichts des Leichnams des Erschlagenen vorgenommen wiirde. Aus einigen derjenigen Fälle, in denen der Tote znin Thinge gebracht wird, ergibt sich einwandfrei, dass der Leichnam beiin Eeweisverfahren eine Rolle spielte.** Es muss jedoch betont werden, dass dieser Tatbestand keineswegs die Möglichkeit ausschliesst, dass die Anwesenheit des Toten während des Prozesses aiich dnrcb andere Griinde bestimmt wurde, z. B. dadurch, dass der Tote als eine Partei des stattfindenden Prozesses nnd seine Anwesenheit deshalb als erforderlich betrachtet wurde. 1). Die Stellung der Parteien Scherer scheint die Auffassung zu vertreten, dass die Klage gegen den Toten einen Prozess darstellt, an dem drei Personen teilnehmen, nämlich der Totschläger, der Tote imd der Erbe des Toten.'® Diese Auffassung ist jedoch prinzipiell falsch. Bevor wir auf dieses Problem näher eingehen, soil jedoch zunächst eininal der Begriff der Partei diskutiert werden. Stellt man die Frage, ob der Tote als eine Partei im Prozess gegen den Toten zu betrachten ist, dann muss zunächst bestimmt werden, was mit dem Begriff Partei gemeint ist. Man kann hierbei entweder von der innerhalb des modernen Prozessrechtes geltenden Auffassung des Parteibegriffes ausgehen oder möglicherweise einen altgermanischen Parteibegriff zu fixieren versuchen. Der eine Ausgangspunkt ist jedoch ebenso unfruchtbar wde der andere. Geht man nämlich von dem ersteren Parteibegriff aus, so wäre zu untersuchen, ob die Stellung des Toten in dem Prozess gegen den Toten einem modernen Parteibegriff zugeordnet w-erden kann. Eine solche Untersuchung ist jedoch ziemlich uninteressant. In dem zweiten Fall aber w iirde man den Versuch unternehmen, die Stellung des Toten von einemParteibegriff her zu beurteilen. von dem wir streng genommen nichts wåssen. Es scheint daher angemessen, anstatt von einem bestimmten Parteibegriff auszugehen, die Frage aufzuwerfen, welche Stellung der -- .So z. B. in den Fallen, in denen der Tote zusammen^ebunden mit dem von ihm gestohlenen Diebesgnt oder zusammengebunden mit der ehebrecherischen Frail, mit der er den Ehebruch begången hatte, znm Thing gebracht wurde. -* Vgl. Scherer, S. 91 ff. 194

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