RB 5

scheinlich, dass auch der Prozess gegeii eiiieii erschlagenen Dieb vor dem Turengericht behandelt wiirde. Ein weiteres Argument fiir die Kompetenz des Tiirengerichtes sieht Scherer in den Gespensterprozessen, die in Froda stattfanden iind die von der Eyrb. geschilderl Averden.'^ Der Gespensterprozess kann in slärkslem Grade als ein »Prozess gegen den Toten« bezeichnet werden. Einzelne Ziige des Gespensterprozesses scheinen mit der Klage gegen den Toten iibereinzustiminen. Infolgedessen muss die Klage gegen den Toten vor dem Turengericht ebenso möglich sein wie ein Gespensterprozess. Scherers Auffassung ist in dieser Hinsicht mit grosser Wahrscheinlichkeit richtig. Auf Grund der obeii durchgefiihrten Unlersuchung köimen wir also zusammenfassend sagen, dass sich der Prozess gegen den Toten niemals in dem Sinne vor einem Spezialgericht abgespielt hat, dass man ein ausschliesslich fiir den Prozess gegen den Toten zustäudiges Gericht besessen hätte. Nach dem norwegischen, schwedischen uud diinischen Recht spielt sich der Prozess gegen den Toten nur auf dem Thinge ah. Alles deutet darauf bin, dass es urspriinglich das gebotene Thing gewesen ist, das fiir den Prozess gegen den Toteu zuständig war. Im isliindischen Recht lassen sich Spuren eiuer vor Zeugen ahgegebenen rein privaten Enheiligkeitserklärung erkennen. Diese private Unheiligkeitserklärung kaim ein älteres Stadium der Klage gegen den Toten sein, d. h. ein Stadium, das aus den anderen skandinavischen Rechtssystemen verschwunden ist. Es ist aher ehensogut möglich, dass es sich hier um cine partikulare Entwicklung handelt, die dadurch bedingt ist, dass der isländische Freistaat urspriinglich keine geregelte Thingorganisation besessen hat. ■3 Eyrb., S. 151 f. 188

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=