hatle. Die Klai^e beabsichtigl, den Toten wegen Beiscblafs zu einer Basse verurleilen and gerechtlieh I'eststellen zu lassen, dass er der Vater des Kindes ist, dessenfwegen die Klage angestrengl wird. Inwielern es sieh bei diesem Gesetzesabschnilt uin den gleichen Fall handelt wie ini Slhbk lbb/197—98 ist schwer zu entscheiden. Finsen verinutet,'^’ dass es sieh iin ersten Fall um eine Vaterschaftsklage, im zweiten Fall dagegen um eine Klage wegen Unzucht handelt. Die bier durchgefuhrte Untersuchung hat gezeigt, dass in sämtlichen nordischen Bechtssystemen Prozesse oder prozessähnliche ^\^rfahren zwischen Lebenden und Toten vorkommen, welcbe nicbt als Fälle einer »Klage gegen den Toten« bezeichnet werden könnlen, wenn man von der in der Becbtsliteratur und in unserer Abbandlung angewandten Definition ausgeht. Die Fälle, die in der vorliegenden Arbeit als »die Klage gegen den Toten« bezeichnet worden sind, stellen somit nur einen Teil der Fälle dar. in denen man nach den älteslen nordischen Gesetzen gegen einen Toten klagen konnte. c. Die Vorladung Die Vorladung des Toten wird ausschliesslich im isländischen Becht erwähnt. Sowohl in der (iraugans als auch in den Sagas sind Angaben dariiber enfhallen. Im Kbk 90/l(>4—05 werden sowohl das \\)rladungsverfahren als auch die Vorladungsformel genaustens angegeben,'^* und ihnen wird durch den entsprechenden Abschnifl im Sthbk, 298/881—88, noch die liirklärung beigefugt, dass die Vorladling dort zu vollziehen sei, ])ar er laixjheimili hann var sidarst (wo er [der Tole] zuletzt seinen rechlen Wohnsitz hatte). Gerade was den Wirladungsorl betrifft, finden sieh aber in den Sagas Hinweise, die auf ein älteres und ursprunglicheres ^Vrfahren hindeulen: der Tote wird persiinlich v'orgeladen, was zur Folge bat, dass er, falls er bereils begraben sein sollte, wieder ausgegraben werden muss."'' ■*' Fin.sen. Isl. Rclshist.. S. 371. Der Gcsetze.sal)schnitt i.st auf .S. 123 ff. abgedruckl. ■’* Hierfiir findeii sieh in den .Sagas zwei Beispiele, die höide sehon von Seherer, S. 84 f., herangezogen worden sind: das eine in der Gliiina i), 42 und das andere in der Njåla, .S. KiO f.; vgl. unsere .\rl)eil .S. 145 f. bzw. .S. 141) f. Der Fall in der Njiila ist iniiglieherweise naeh dem ^\)rbild des Fallcs in der Gliima konslruiert; vgl. Sveinsson, .S. 205. Es ist ausserdein deutlieh, dass in der .Sehilderung der Njåla 177 12 —Wallén
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