Gesamtheit abgedruckt vverdeii. Da es sich dabei um cine relativ l)egrenzte Aiizabl von Quelleiiabschnittcii handelt, kann dies obiie grössere Schwierigkeiten gescheben. l)er zweite Teil der Untersuchung soli der Schilderung des bei der Klage gegen den Toten angewandten Verfahrens gewidinet werdeii. Dabei werdeii die verschiedenen Moinente des Prozesses einleitenden Massnahinien bis ziir ^’erkundigung des Urteils — behandelt. Es ist jedoch nicht so sehr beabsichtigt, ein vollständiges Bild davon zii entwerfen, wie der Prozess gegen den Toten sich in jedein einzelnen der verschiedeiien skandinavischen Rechtssysteme vollzogen hat. Ks muss bezweifelt werden, ob ein solches Enternehinen iiberhaupt durchliihrbar ist. Statt dessen zielt iinsere Entersuchung vor allem daraiif ab, einerseits jene Kennzeichen aiitzuzeigen, die alien oder mehreren skandinavischen Rechtssysteinen gemeinsam sind, und andererseits zu untersuchen, inwiel’ern das Verfahren, das bei der Klage gegen den Toten Anwendung gefiinden hat, sich in dieser oder jener Hinsicht von deni Verfahren unterscheidet, das angewandt wurde, wenn beide Parteien noch am Leben waren. Den gleichen Weg bat Scherer eingeschlagen. Ensere Aiisfiibrungen diirt'en allerdings nicht in dem Sinne verstanden werden. als ob es möglich sei, das Bild eines fiir den gesamten Norden vollständig einheitlichen Prozesses gegen den Toten zu rekonstruieren. Das in den Kapiteln 1—4 dargelegte Material diirfte den iiberzeugenden Nachweis erbracht haben, dass die verschiedenen nordischen Rechtssysteme, besonders aber das isländische, gevvisse Eigenheiten bewahrt oder ausgebildet haben. die in den fiir die Klage gegen den Toten geltenden Bestimmungen der anderen Rechtssysteme nicbt wiederzufinden sind.* Die Ersache biertiir liegt nicht nur in dem sehr verschiedenartigen Milieu, unter dem die nordischen mittelalterlichen Gesetze entstanden sind. sondern auch in der Tatsache, dass diese Quellen einen Zeitraum von mindestens zweibundert Jahren umspannen, also einen Zeitraum, während dessen sich, wie alles andere Recht, so auch der Prozess gegen den Toten entwickelt und verändert hat."' Noch präziser kann dieser Sachverhalt von den * Zu Unrccht ninimt .Scherer, S. 179 eine weifgeheiuie rhereinstiniiming der iiorwegisclien iind isliiiidischeii Klage gegen den Toten an. ® Einer der schwerwiegendsten Eehler der von .Scherer gegehenen Dar.stellnng hestcht in. E. gerade darin, das.s er die Klage gegen den Toten als eine vollstiindig 12
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