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suchung geltendeii Notwehrbestimmungeii erst im Art. 7, also nach dem im Art. 6 gegebenen gencrelleii Hinweis vor, wesbalb damit zu recbiien ist, dass sicb dieser Hinweis —jedenfalls formell geseben — lediglicb auf Art. 3 beziebt, der die Strafe bei Heimsucbung regelt, obne das Notwebrrecbt zu erwäbnen. Mail bemerkt sogleicb einen wicbtigen Unterscbied zwiscben diesen beiden Redaktionen. Wäbrend Text a, Art. 6 eindeutig ausspricbt, dass derjenige, der sicb einer Heimsucbung scbuldig macbt, straflos gelötet werden kann, spricbt Text b, Art. 7 lediglicb davon, dass, falls der Heimsucber dabei verletzt wird, keine Busse fiir die Verletzung bezablt zu werden braucbt. Hieraus folgt nicbt obne weiteres, dass aucb das Recbt zu slraflosem Totscblag vorliegt. Mit Riicksicbt darauf, dass das Verbältnis dieser beiden Texte zueinander nicbt sicber bestimmt werden kann, sowie aus anderen Gesicbtspunkten, muss der Versucb, feststellen zu wollen, ob binsicbtlicb des Umfangs des Xotwebrrecbtes ein Unterscbied zwiscben Text a und Text b bestebt, als ein unfrucbtbares Unterfangen angeseben werden. Der binsicbtlicb des Xotwebrprozesses interessanteste Tatbestand bestebt darin, dass beide Texte voraussetzen, dass bei einein in Xotwebr begangenen Totscblag ein Verfabren mit .s-a/i/KT/id-Männern stattfinden muss, oder —wenn man annimmt, dass Text b den Totscblagsfall nicbt einscbliesst —bei Verletzungen, die dem Angreifer in Xotwebr zugefiigt werden. Es gebl jedocb aus Text a. Art. 0 nicbt bervor, ob der Erscblagene oder sein Totscbläger der im Prozesse Angeklagte ist. Es ist also nicbt sicber, ob wir es bei Erik Klippings Xotwebrbestimnumg fiir Jutland wirklicb mit einer Klage gegen <len Toten zu tun baben. Da.ss der Totscblag aus Xotwebr nacb dem scboniscben Recbt mit grösster Wabrscbeinlicbkeit eine Klage gegen den erscblagenen Heimsucber ziir Folge batle, bildet keinen ausreicbenden Grund, mittels eines Analogieverfabrens zu folgern, dass die gleicbe Klage aucb nacb jutliindiscbem Recbt vorgekommen sein miisse. Die Durcbsicbt der däniscben Landscbaftsgesetze sowie einzelner mit ibnen verbundener königlicber Verordnungen bat gezeigt, dass die Klage gegen den Toten im scboniscben Recbt als ein vollständig ausgebildetes Prozessverfabren existiert. Ebensowenig lässt sicb bezweifeln, dass diese Klage aucb im seeländiscben und im jiitiscben 112

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