246 das Gesetz als eine bindende Rechtsquelle anerkannte, bezeichnete das Gewohnheitsrecht als Vorsichtigkeits- und Klugheitsregeln, und auch die Praxis sei nacb ihmvon Nutzen; es ist wohl nicht ganz unberechtigt, eine Parallele zu der heutigen Dreiteilung Peczeniks zu ziehen. Die Lehre vom ausländischen Recht im 19. Jahrhundert zeigt auf^erdem, dab die damalige Rechtsquellenlehre ebenso international wie die Naturrechtslehre des 18. Jahrhunderts war. Die Kontinuität in der nordischen Rechtsquellenlehre ist offenbar, ebenso offenbar ist das Dasein einer norciischen Rechtsquellenlehre. Bis zur zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ist 0rsted der grobe Autorität in alien nordischen Ländern. Der Einflub der historischen Schule ist iiberall bedeutend, und am Ende des Jahrhunderts geht man zu einer realistisch betonten Rechtsquellenlehre iiber. Nationale Ziige, z. B. die starke Stellung der Gerichtspraxis in Norwegen und der Gesetzespositivismus in der dänischen Doktrin, können das einheitliche Bild nicht verzerren.
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