245 und die schwedische Rechtswissenschaft des späten 19. Jahrhunderts sind in gewissemUmfang Ausnahmen. Dies wurde nicht immer von den Nachbarn als eine Stärke angesehen; Aagesen behauptete, das schwedische Recht basiere auf einer nationalen Einseitigkeit, die nicht einsehen wollte, dal? eine gesunde nationale Entwicklung nur unter der Einwirkung allgemeiner Kulturströmungen möglich sei. Schon ein oberflächlicher Uberblick iiber die deutsche rechtswissenschaftliche Literatur des 19. Jahrhunderts zeigt, dal? auch die Argumente fiir eine Rezeption auslandischen Rechts selbst ein Teil derselben Rezeption waren. Schon Savigny sprach von einer Gemeinschaft „namentlich unter den christlich-europäischen Staaten“, und besonders Jhering aul?ert Vorstellungen von einem tibernationalen Kern imrömischen Recht. Die Lehre vomDualismus im Recht und von iiberpositiven Begriffen usw. wurde in Deutschland nicht als ein Argument fur eine Rezeption auslandischen Rechts verwendet. ImNorden dagegen wurden vor allem die Vorstellungen von einem zunehmend internationalisierten Recht bei höherer Kultur ein wichtiger Teil der Rechtsquellenlehre. VI. Eine Analyse, teils der ganzen Rechtsquellenlehre, teils mehrerer wichtigen Rechtsquellen im 19. Jahrhundert, zeigt deutlich, dal? der in den heutigen Lehrbiichern als selbstverständlich angesehene Unterschied zwischen der modernen und der sog. traditionellen Lehre von den Rechtsquellen nicht stichhaltig ist. Die Divergenzen können zum grol?en Teil auf erne unterschiedliche Terminologie zuriickgefiihrt werden. Die Rechtsquellenlehre des vorigenJahrhunderts mul? jedoch nach dem Inhalt und nicht nach der Terminologie beurteilt werden. Die Rechtswissenschaftler des 19. Jahrhunderts haben tatsächlich ebenso viele Rechtsquellen als die heutige Doktrin anerkannt, obwohl sie einige unter diesen als Hilfsquellen, Auslegungsmittel usw. bezeichneten. Im Unterschied zu der heutigen Lehre war die praktisch verwendbare Rechtsquellenlehre im 19. Jahrhundert jedoch nicht immer mit der theoretischen Grundlage vereinbar. Wenn es um die einzelnen Rechtsquellen geht, ist die heutige Kritik an der traditionellen Lehre manchmal treffend, sie gilt jedoch die Rechtsquellenlehre der historischen Schule um die Mitte des vorigen Jahrhunderts und nicht wie behauptet die Rechtsquellenlehre vor etwa hundert Jahren. In dieser Untersuchung sind die gemeinsamen Merkmale der traditionellen und der heutigen Rechtsquellenlehre hervorgehoben worden. Man darf jedoch nicht vergessen, dal? auch die Unterschiede zwischen der Rechtsquellenlehre des 19. Jahrhunderts und derjenigen des 18. Jahrhunderts nicht so entscheidend waren, wie die Anhänger der historischen Schule im Norden sich gerne vorstellten. 0rsted basierte seine Rechtsquellenlehre auf den Darstellungen Norregaards und Hurtigkarls, die er kritisierte und ergänzte. Norregaard, der nur 17
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