241 um die Stellung der Doktrin als Rechtsquelle geht, ist der Einflufi der deutschen Rechtswissenschaft entscheidend. Erst die Savigny-Anhänger Schrevelius, A. W. Scheel und Brandt fiihren die neue Rechtsquelle in der nordischen Doktrin ein, und die Argumente sind diejenigen der historischen Schule: die Juristen seien Repräsentanten der Volksiiberzeugung. Nach der Hochbliite der historischen Schule im Norden verliert die Rechtswissenschaft in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ihre Stellung als Rechtsquelle; wieder holt man Argumente aus der deutschen Literatur (Stobbe). Erst Bentzons weiterer Begriff der Rechtsquelle erlaubt wieder der Doktrin den Status einer Rechtsquelle. Wie so oft in der Rechtsquellenlehre des 19. Jahrhunderts bezogen sich die verschiedenen Meinungen auf Begriffe und Definitionen; sonst war man sich iiber die Bedeutung der Rechtswissenschaft einig. Wie auch heute betonte man, dafi der Einflul5 der Rechtswissenschaft indirekt sei; die Doktrin sei einem Richter wertvoll, dem es an Talent zur wissenschaftlichen Analyse fehlte (Scheel). Die Autorität der Rechtswissenschaftler und die innere Wahrheit der Ergebnisse wurden nebeneinander als Argumente fiir die Bedeutung der Rechtswissenschaft vorgebracht. V. Obwohl die Gesetzgebung imNorden auch Hinweise auf ausländisches Recht in den Urteilsbegriindungen verbot, wurde jedoch schon in der friihen schwedisch-finnischen juristischen Literatur des 17. Jahrhunderts das römische Recht als ein subsidiares Recht behandelt. ImZeitalter des Naturrechts war es immer möglich, ausländisches Recht zum Naturrecht zu erklären und somit die erforderliche Begriindung einer Rezeption zu finden. Den Zeitgenossen war der römischrechtliche Inhalt des Naturrechts völlig klar. Ein dänischer Anhänger der historischen Schule behauptete imfriihen 19. Jahrhundert etwas zugespitzt, jedenfalls die älteren Naturrechtssysteme seien nur die den Titeln und den Paragraphenzeichen entkleideten Institutionen Justinians. Auch in der nordischen Rechtswissenschaft verlor das Naturrecht weitgehend seine Bedeutung als Argument im 19. Jahrhundert, und das Naturrecht wurde auch als subsidiäre Rechtsquelle schon in der ersten Hälfte des Jahrhunderts abgelehnt. 0rsted stand dem traditionellen Naturrecht kritisch gegenuber, jedenfalls in der Beziehung, daft er keinem von metaphysischen Rechtsprinzipien hergeleiteten Naturrechtssystem zustimmen konnte. Schrevelius behauptete, das Naturrecht habe eher einen schädlichen als einen niitzlichen EinfluB auf die Rechtswissenschaft ausgeiibt. In Norwegen gab es keinen Platz fiir ein Naturrecht in der analytisch-deskriptiven Methode Schweigaards, und in den 70er Jahren vertrat Aubert die Meinung, alles Recht sei positiv; es gebe kein vompositiven Recht unabhängiges Naturrecht. Auch im Norden war der Traumdes Naturrechts ausgeträumt.
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