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228 Dänemark und Reuterskiöld in Schweden selen Gesetze, Gewohnheitsrecht und Gerichtsgebrauch die einzigen Rechtsquellen. In den anderen Werken, vor allem in Dänemark, ist das Florilegium der Rechtsquellen schon weiter. 0rsted, der das herkömmliche Naturrecht als Rechtsquelle verwirft, fiihrt den neuen Begriff „naturliches Recht“ ein; Gesetz, Gewohnheitsrecht, natiirliches Recht und offenbar auch Gerichtsgebrauch seien nach ihm Rechtsquellen. In der Darstellung Kalls sind jedenfalls Gesetz, Gewohnheitsrecht, Praxis und Doktrin Rechtsquellen, und das natiirliche Recht 0rsteds kehrt wieder in den Werken Larsens und Bornemanns. Die Rechtsquellenverzeichnisse dieser Autoren unterscheiden sich voneinander dadurch, dafi Larsen Präjudikate des Obersten Gerichtshofes, Bornemann dagegen nur eine feste Praxis als eine Rechtsquelle anerkennt. Nach Bornemann sei aul^erdem die Analogie eine Rechtsquelle. „Das wissenschaftliche Recht“ ist neben Gesetz und Gewohnheitsrecht die dritte Rechtsquelle m den Darstellungen Schrevelius’ (Schweden) und A. W. Scheels (Dänemark). In seinem Lehrbuch des dänischen Strafrechts bezeichnet Goos nur Gesetz, Gewohnheitsrecht und „Analogie und Grundprinzipien des positiven Rechts" als Rechtsquellen; später fiigt er noch „den Geist der Gesetze" und „die Natur der Sache“ dazu. Auf Grund seines liberalen Begriffes der Rechtsquelle („alles was eine Anweisung fur den Richter enthält") ist Bentzon bereit, Gesetz, Gewohnheitsrecht, Analogie, Praxis, Doktrin und Natur der Sache als Rechtsquellen anzuerkennen. Einige Verzeichnisse der Rechtsquellen sind grundsätzlich andersartig, oder sie werden von der Beschränkung auf ein einziges Rechtsgebiet bedingt. In Schweden behauptet Nordling, das allgemeine Rechtsbewuf^tsein sei die eigentliche Rechtsquelle; Gesetz, Gewohnheitsrecht, Praxis und Doktrin seien aus diesem Bewufitsein entstanden. Der schwedische Strafrechtswissenschaftler Hagströmer bezeichnet das Gesetz und das allgemeine Rechtsbewufitsein als die einzigen Quellen des Strafrechts. Er hat wahrscheinlich den Finnen Allan Serlachius beeinflufit, der iiberhaupt nur diese Rechtsquellen anerkennt. Sonst wird die Zahl der Rechtsquellen in einigen Darstellungen des Straf- und Verfassungsrechts eingeschränkt. In Dänemark sei die Gewohnheitsrecht nach Goos keine Quelle des Strafrechts und nach Hoick und Matzen keine Quelle des Verfassungsrechts. Die Zahl der Rechtsquellen in der Doktrin des 19. Jahrhunderts ist also in der Tat bedeutend; auBer der „inneren“ oder „eigentlichen“ Rechtsquelle, d.h. demallgemeinen Rechtsbewufitsein, werden Gesetz, Gewohnheitsrecht, Doktrin, Gerichtsgebrauch, Analogie, Natur der Sache, Geist der Gesetze, allgemeine Prinzipien und natiirliches Recht als Rechtsquellen anerkannt. Zwar sind Gesetz und Gewohnheitsrecht die häufigsten Rechtsquellen, aber die Mehrheit der Autoren bezeichnet auch Gerichtsgebrauch als eine Rechtsquelle, und vor allem in dänischen Darstellungen der Rechtsquellenlehre kommen oft u. a. wissenschaftliches Recht, Analogie und Natur der Sache vor.

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