274 Anwendung, setzte folglich voraus, teils daf? es möglich war „sie von allem nicht nicht wissenschaftlichen . . . scharf zu unterscheiden“ (Ritschl), teils, dafi man in der Lage war, diese wissenschaftlichen Bestimmungen, nicht als etwas Gegebenes, sondern als „etwas zu Erfindendes“ (Savigny) aufzufassen. Da dies nicht länger möglich war, scheint die akademische Bildung und besonders die Tätigkeit der praktischen Fakultäten ganz undramatisch den äuBeren Zwecken preisgegeben, die man wahrend so langer Zeit erfolgreich bekämpft hatte. Die spätere Phase der Geschichte der Fakultät wurde besonders in der immer schwächeren Stellung der juristischen Doktrine innerhalb der Rechtsquellenlehre wiedergespielt. Wenn man sich an die Absicht von Savignys Arbeit, Vom Beruf unserer Zeit fiir Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, erinnert - die Stellung der Rechtswissenschaft als eine „Quelle der Bildung" klarzumachen und zu fördern - ist es leicht einzusehen, dafi dieser Verlauf drohte, die Rechtswissenschaft in Götterdämmerung zu fiihren. Savignys Aussage inJuristische Methodenlehre, „allein die Mittel sind nicht so gut gewählt", scheint in dieser Hinsicht ein wenig ironisch.
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