273 machte es statt dessen, nach Olivecrona, notwendig, der Ausbildung ein gröfieren Mal? von individuellem Unterricht zuzufiihren. In Olivecronas Definition des Charakters des individuellen Unterrichts geht deutlich hervor, dal? es sich um eine Wiederbelebung des pädagogischen Ideals der Berufsschule handelt, denn durch den individuellen Unterricht sollten den Studenten nur „ubersichtlichere und verhältnismäl?ig konzentrierte Darstellungen der einzelnen Disziplinen“ beigebracht werden. Durch den Gegensatz des individuellen Unterrichts, die öffenliche Vorlesung, wurde statt dessen dem Jiingling ein Einblick in die rechtswissenschaftliche Methodik gegeben. Mit dieser Einteilung der Studenten war das akademische Studiumfolglich weit von dem Ideal entfernt, das sich in den Universitätsstatuten von 1852 ausdriickte, in denen festgestellt wurde, dal? die „Vorlesungen die selbständige Entwicklung der Schuler beabsichtigen sollen, um sich nicht zu gewissen Examensforderungen oder danach berechneten Lehrkursen zu begrenzen“d®’ Olivecrona gab unter den gegenwärtigen Verhältnissen zu, dafi es erforderlich war, die Studienfreiheit fiir die Mehrzahl der Studenten zu beschneidend*^ Er erwog sogar die Möglichkeit, nach deutschemMuster,’**^ eine staatliche Examenskommission fiir diese Kategorie Studierender einzurichtend®"* Diese fiir einen Rechtswissenschaftler, der am Streit zwischen dem Universitäts- und Berufsschulideal teilgenommen hatte, sicherlich bittere Entdeckung, wurde jedoch von der späteren Geschichte der Juristenausbildung bestätigt. In ihrem Eifer, die äufieren Bedrohungen gegen die Universität, wie Berufsschulen und Umzugspläne, zu bekämpfen, scheint es, als ob die Rechtswissenschaftler langsam blind fiir die weit gröfiere Gefahr wurden, nämlich, dal? die wissenschaftliche Identität der juristischen Fakultät immer diffuser wurde. Möglicherwiese gab man sich allzulange mit der Annahme zufrieden, dal? die Drohung vorwiegend von der verständnislosen Einstellung der Aul?enwelt ausging, und dal? der wissenschaftliche Grund ein fiir allemal festgestellt war. Statt dessen zeigte es sich, dal? die Chancen der Wissenschaftler, den einseitig utilistischen Forderungen, die unfehlbar an die höhere Ausbildung gestellt werden, die Stange zu halten, waren unmittelbar abhängig von demVermögen, die spezifisch wissenschaftlichen oder - imFall der juristischen Fakultät - die rechtswissenschaftlichen Forderungen an das Rechtsstudiumzu identifizieren. Die erstrebte wissenschaftliche Freiheit von den Anspriichen der praktischen AaO. S. 6: „mera öfversigtliga och jemförelsevis sammanträngda framställningar af särskilda discipliner". Vgl. aaO. S. 22: „Föreläsningarna böra afse lärjungarnas sjelfständiga utveckling och ej sluta sig inomgränsen af vissa examensfordringar eller derefter beräknade lärokurser". „umsich nicht . . ." („omej sluta sig inomgränsen . . .") - Zusatz zu den Statuten des Jahres 1852. Siehe aaO. S. 38 ff. 180 181 Siehe dazu Bake, Uwe, Die Entstehung des dualistischen Systems der Juristenausbddung in 183 Preuflen. 184 Olivecrona, aaO. S. 41 f.
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