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272 „Das Juris-Candidat-Examen sollte, nach meiner Ansicht, das einzige sein, das den Weg zu den Gerichten des Reiches und zu höheren Diensten innerhalb der Staatsministerien und Behörden bahnen sollte." 17 Jahre später, ImJahre 1886, kam Olivecrona in einem Aufsatz, Uher eine Reform hinsichtlich der juristischen Studien und Examen an der Universität Upsala,^^^ auf die Frage iiber die wahre Gestaltung der Juristenausbildung zuriick. Im gro£en und ganzen wiederholt Olivecrona darin nur die Forderungen, die er in seiner ersten Schrift an die wissenschaftliche Juristenausbildung gestellt hat; weder die Fiirsprache fiir das organische Systemmodell, noch der Wunsch nach einem sorgfältig bearbeiteten Studienplan wird in Olivecronas Vorschlag zur Fortsetzung der Reform des Rechtsstudiums vermifit. Aber die Darstellung wird auch, imscharfen Gegensatz zu der friiheren Schrift, von offensichtlicher Resignation gepragt. Olivecrona wurde im Laufe der Jahre zu der Feststellung gezwungen, dafi es der grofien Mehrzahl der Studenten gänzlich an wissenschaftlichen Ambitionen fehlte und dafi es möglicherweise, um die unakzeptabel lange Studienzeit zu verkiirzen, notwendig war, die nur berufsbezogenen Examen beizubehalten, die noch zu dieser Zeit vorhanden waren.*^^ Um dieses Abgehen von seinem friiheren Ståndpunkt zu motivieren, war Olivecrona gezwungen, die Studenten an der juristischen Fakultät in zwei verschiedene Klassen einzuteilen, teils die Studierenden, die danach strebten, in die Gruppe der gebildetenJuristen einzugehen, „die ein auf einemrechtsphilosophischen und historischen Grund ruhendes rechtswissenschaftliches Erkenntnisgebäude besitzen miissen",'^® teils die Majorität der Studenten, die in der Universitätsausbildung nur einen Weg zu materiellem Wohlstand sahen. Die ersteren, „wenn sie wissenschaftliches Interesse und Sinn verspiiren, ihren wissenschaftlichen Durst selbst zufriedenzustellen, können sich wohl imallgemeinen mit Hilfe von öffentlichen Vorlesungen und zugänglichen Arbeiten behelfen. Aber die Mehrzahl der Juris Studiosi, die kein wissenschaftliches Interesse haben und die nicht die Rechtswissenschaft als solche nachfragen“,'^^ AaO. S. 53: „Juris-candiclat till Rikets domstolar och högre tjenster inom stats-departementerna och collegierna". Man bemerkt, dafi Olivecrona - um auf den beklagenswerten Zustand hinzuwiesen, in dem sich die sehr berufsbezogene Juristenausbildung in England und Frankreich befand - sich auf das Urteil Mittermaiers, in Die englischen Anstalten zur Ausbildung der Rechtsgelehrten, berief; ,,diese Einrichtung grofie Nachtheile hat, dai? eine grofie Zahl juristischer Geschäftsmänner keine wissenschaftliche Bildung besitzt, nur durch die Praxis sich ausgebildet hat . . siehe S. 64. Omen reformi afseendepå dejuridiska studierna och examina viduniversitetet i Upsala. Olivecrona, aaO. S. 5 f., S. 7 ff. (auf Grund zu langer Studienzeiten) und S. 37 ff. (es war jedoch notwendig das sog. Kanzleiexamen abzuschaffen). AaO. S. 35: „som måste ega en rättsvetenskaplig kunskapsbyggnad hvilande på en rättsfilosofisk och historisk grundval". AaO. S. 28: „om de känna vetenskapligt intresse och håg att sjelfve tillfredsställa sitt kunskapsbegär, böra nog i allmänhet kunna reda sig med tillhjelp af offentliga föreläsningar och tillgängliga arbeten. Men det stora flertalet af juris studiosi, somsaknar det vetenskapliga intresset och sominte efterfrågar rättsvetenskap såsomsådan". borde, enligt min tanka, vara den enda, som banade väg examen

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