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271 Die vorgeschlagene zentrale Rechtsschule war damit, nach Olivecronas Meinung eine gänzlich ungeeignete Einrichtung fiir die wissenschaftliche Ausbildung wahrer Juristen: „Und wiirde der Zweck der neuen Rechts-Schule werden, wie man angedeutet hat, eigentlich nur praktische Männer zu bilden, scheinen diese allerdings geschickte Routiniers werden zu können, aber wenig bewandert mit den solideren Kenntnissen, die man von denen zu fordern das Recht hat, die beanspruchen, wissenschaftlich gebildeteJuristen genannt zu werden." Olivecronas Schrift beinhaltet auch einem Vorschlag, der weit iiber die sonst vor allem defensiv angelegte Darstellung hinausgeht. Es war, nach der Meinung Olivecronas, notwendig, den Ståndpunkt, der durch den Streit zwischen den akademischen Fakultäten und den Vertretern des Fachschulideals erzwungen worden war, zu iiberschreiten. Es war nicht ausreichend, die äufieren Zwecke und Interessen, die die Aufienwelt den akademischen Vereinigungen in die Schuhe zu schieben versuchte, zu bekämpfen. Vielmehr bestand die ernste Drohung gegen den Fortbestånd der Universität als eine Einrichtung fiir Wissenschaftskultur, aus demeigenen Unvermögen dieser Einrichtung jede irrelevanten Zwecke von ihrer Wirksamkeit auszumerzen. Die Tätigkeit der juristischen Fakultät verb^rg unter dem Namen „Spezial-Examina sich wesensfremdes, schulmassiges und willkiirliches Element, das in der Tat innerhalb der Universität eine Alternative zu der wissenschaftlichen Juristenausbildung darstellte. Die Fakultät hatte folglich aus freien Stiicken Aufgaben libernommen, die einzig den Zweck der Berufsschulen realisierten, und zwar Praktiker und Routiniers auszubilden. Olivecrona meine, dafi die Tatsache, dafi es zu den Pflichten der juristischen Fakultät gehöre, ein Examen, wie die Priifung fiir die Gerichtsämter, mitzuteilen, das so offenkundig gegen die wissenschaftliche Bestimmung der akademischen Bildung stritt, an sich eine Anomalie ausmachte. Er stellte fest, da£ „so lange das befragte Examen noch vorhanden ist, wird jederzeit eine Vielzahl von den Studenten, ihre Zeit und Kraft zum Erwerb eines Minimums von Gesetzeskunde, die gefordert wird, umsich auf dem kiirzesten Weg darauf vorzubereiten, die praktische Laufbahn einzuschlagen, vernachlässigen alles andere als uberfliissig, oder ohne Nutzen fiir den praktischenJuristen".'^'^ Statt dessen stellte Olivecrona die Forderung, dafi nur eine rechtswissenschaftlich geprägte Juristenausbildung den Studenten zumhöheren Dienst quahfizieren sollte: AaO. S. 128 (meine Hervorhebung): „Och skulle den nya rättsskolans syftemål blifva, såsom man antydt, att egentligen dana praktiska män, synas dessa visserligen kunna blifva skickliga routiniérer, men föga hemmastadda med de solidare kunskaper, som man eger rätt att fordra af dem, hvilka göra anspråk på att kallas vetenskapligt bildade jurister". Siehe Lindroth, Sten, Upsala Universitet, 1477—1977 (Upsala Universität, 1477-1977), S. 163 f. Olivecrona, aaO. S. 52: „Så länge ifrågavarande examen qvarstår, kommer alltid flertalet af de studerande att använda sin tid och sina krafter på inhemtandet af det minimumaf lagkunskap, som erfordras för att på ginaste väg bereda sig inträde på den praktiska banan, lemnande å sido allt annat såsom öfverflödigt eller utan nytta för den praktiska juristen". « 173 em an

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