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253 Der ausschlaggebende Impuls zumBeschlufi der Fakultät, einen förmlichen Plan fiir die Studien anzunehmen, bestand aus § 133, 2. Absatz der Universitätsstatuten, in dem festgelegt wurde, dafi es jeder einzelnen Fakultät obliegt, einen derartigen Plan fiir die Studien, die auf diesemGebiet betrieben werden, auszufertigen. Man betonte, dafi es sowohl die Schuldigkeit als auch das Recht der juristischen Fakultät war, den juristischen Studienplan auszuarbeiten. Diese Klarlegung scheint vielleicht ein triviales Detail im Zusammenhang darzustellen, aber das ist iiberhaupt nicht der Fall. Da die Fakultät bei der Feststellung anmerkte, dafi die Lösung „von dieser Frage, in ihren tieferen Sinn verstanden, eine Untersuchung der Bedeutung des ganzen rechtswissenschaftlichen Unterrichts, sowie von ihrer Methode voraussetzte“, so markierte man damit nicht nur ihre prinzipielle wissenschaftliche Freiheit von irrelevanten und äufieren Zwecken. Es war statt dessen die innere Freiheit der Universität — die Verwandlung des blol^en Organs zu einem selbständigen Organismus — die gemeint wurde. Die freie juristische Fakultät, wie sie von Israel Hwasser beinahe dreifiig Jahre friiher dargestellt wurde, scheint hier zu einem expliziten Ausdruck zu kommen. Die Rechtswissenschaftler waren nicht nur auf Grund ihres wissenschaftlichen Ausgangspunktes kompetenter als die sogenannten Praktiker das rechtliche Stuium zu gestalten. Sie behaupteten auch das Primat der rechtswissenschaftlichen Spezialkompetenz innerhalb der juristischen Erkenntnisarten gegeniiber den Vertretern anderer Fachdisziplinen. Nach Hwassers Ansicht, dafi die „juristische Fakultät ein selbständiges, aus ihrer eigenen praktischen Bedeutung sich entwickelndes Prinzip hat, das nicht nur unabhängig sein mufi, sondern auch die beherrschen, die von anderen mehr oder weniger fremden Forschungsarten geholt sind“, folgte, dal? nur die juristische Fakultät die spezialwissenschaftliche Kompetenz besal?, die gefordert wurde, um dieJuristenausbildung in Ubereinstimmung mit den gegenwärtigen Forderungen der Wissenschafthchkeit zu bringen. Diese Frage, wie die juristische Eigenart am Besten bewahrt wird, wurde im Streit umden Vorschlag, die juristische Fakultät von der Universität, durch Umzug nach Stockholm, zu trennen, ZLir Schicksalsfrage fiir die Gestaltung der Juristenausbildung. Die Formulierung des Antagonismus zwischen innerem und äufierem Zweck in den höheren Studien, worin der Streit zwischen Theorell und Olivecrona eigentlich ausläuft, bekam ihre erste Fassung in Daniel Boethius’ Schrift Stiicke zur Förderung eines richtigen Begriffes der Philosophic, ihr Zweck und gcgenwärtiger Znstand.^^^ Eines der Ziele dieser Schrift war offenbar die Universität gegen den äuberen Zwang zu schiitzen, wohin die NiitzlichkeitsarguStycken til befrämjande af rätta begrep om philosophien, dess ändamål och närvarande tillstånd. Die Schrift war geeignet, einen ,,Ausweg zur Ubereinstimmung zwischen philosophischem Unterricht bei den niedrigen und höheren Lehranstalten des Reiches" darzustellen, S. 122 ff. 1.-4. Kapitel beinhaltet eine Ubersetzung des Textes von Fiilleborn, aber das 5. Kapitel wurde von Boethius selbst geschrieben.

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