250 Aber das Aufbauen eines solchen Systems der Wissenschaft ist nicht die Sache eines einzigen Mannes. Es ist nur die muhevolle Arbeit von Jahrhunderten, die dieses Gebäude nach und nach seiner Vollendung näher bringt. Deshalb mufi, da eine solche systematische Auffassung die Bedingung fiir ein wirkliches Begreifen ist, ein jeder, der eine wirklich wissenschaftliche Erkenntnis erlangen will, sich zuerst das Erbe zunutze machen, das vergangene Generationen in dieser Hinsicht hinterlassen haben. Er mufi die Eiihrung benutzen, die das mehr oder weniger fertige System anbietet. Aber dessen ungeachtet ist es jedoch der konkrete Reichtum, der ist und selbst Gegenstand des Wissen verbleibt. Und nur die Erkenntnis kann angewendet werden, die jeder wirklich zu eigen hat . . . Daraus folgt, dafi der kiinftige Wissenscbaftler, da er nicht das reiche Material beherrschen kann, sich von der Wissenschaft, wie sie sich bisher entwickelt hat, leiten lassen muft, aber trotzdemniemals die reiche Vielfalt der Sache selbst oder des Faches aus den Augen lassen darf, von denen das Systemblofi die allgemeinen Ziige darstellt. Er darf dies nicht, teils, w'eil die Erkenntnis nicht sein wirkliches Eigentum wird, anders als, soweit er selbst die Prozedur ausfiihrt, wodurch das abstrakte Resultat erlangt wird, nichts wird sicher, insoweit er nicht selbst die Art zuwege zu gehen kontrolliert hat, teils, weil nur auf diese Weise eine Entwicklung der Kenntnis möglich ist, da nämlich eine solche nur dadurch stattfindet, daft ständig neue Momente aus dem reichen Inhalt herausgeholt und zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden. Wenn man nun das Angefiihrte auf die Rechtswissenschaft und deren Objekt anwendet, so folgt daraus, dais gleichzeitig das systematische Studium des Rechts niemals vemachlässigt werden darf, der Student mufi sich jedoch zugleich mit den Rechtsquellen vertraut machen. Diese verschiedene Weise zu studieren kann indessen nicht vollkommen nebeneinander weitergehen, sondern das eine mufi immer mehr oder weniger dem anderen vorgehen. Da nun wiederum eine richtige Methode fiir die Studien iiberhaupt fordert, dafi immer eine einleitende Ubersicht, die nichts anderes als zum mindesten in gewissem Grade systematisch sein kann, geht allem Studium von Details vor, die als etwas verhältnismälhg Konkretes hervortreten miissen, mufi man auch ein gewisses Mafi an systematischem Studiumvor dem Studiumder Gesetzestexte fordern. Wendet man nun dies auf die hier vorliegende Frage fiber die nähere Bestimmung der Ordnung fiir das Betreiben des juristischen Studiums an, so diirfte man sagen können, dafi die systematische Ubersicht, die man braucht, damit das Studium des Gesetzestextes mit Erfolg aufgenommen werden kann, soil dem vorher Angefiihrten entsprechend, als durch den enzyklopädischen Kurs eingeholt angesehen werden können, der den Anfang zu den juristischen Fachstudien ausmachen soll.'^’ AaO. S. 9 ff.; ,,Bland dessa vill Fakulteten derefter närmast framhålla den, att det konkreta måste stadigt hållas närvarande jämte det abstrakta. All mensklig uppfattning måste nemligen, i följd af den menskliga naturens beskaffenhet, vara abstrakt för att vara klar; och det är den systematiska sammanfattningen af abstrakta satser, som utgör den menskliga vetenskapen. Det är således endast i samma mån man har en sådan systematisk uppfattning af ett ämne, som man kan sägas i egentlig mening förstå detsamma. Men uppbyggandet af ett sådant vetenskapens system är icke en mans sak. Det är endast seklers mödosamma arbete, som småningom närmar denna byggnad dess fullbordan. Derför måste, då en sådan systematisk uppfattning är vilkoret för ett verkligt begripande, hvar och en, som vill vinna en verklig vetenskaplig insigt, först göra sig tillgodo det arf, förgångna generationer i detta afseende efterlemnat. Han måste begagna den ledning, som det redan mer eller mindre färdiga systemet erbjuder. Men det oaktadt är det dock den konkreta rikedomen, som är och förblir sjelfva föremålet för kunskap. Och endast den kunskap kan
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=