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249 Auf eine entscheidend klarere Weise als in anderen in diesem Abschnitt ausgenutzten Quellenschriften, driickt diese Passage das problematische Verhalten zwischen Geschichte und Philosophie als wissenschaftlich konstituierende Elemente aus, und die impliziten fachwissenschaftlichen Forderungen als die Bestimmung der Disziplinen Rechtsgeschichte und juristische Enzyklopädie gaben die Veranlassung dazu. Ebenso wie die Darstellung dieser Frage, die Nordling in seiner Antrittsvorlesungen lieferte, scheint die Fakultät gewählt zu haben, die Dialektik der rechtswissenschaftlichen Methodik zwischen apriorischem und aposteriorischem Wissen in der Formder juristischen Enzyklopädie einzuschliefien. Daraus zog man auch die Folgerung, dafi das juristische Studium seinen Anfang und auch seinen Abschlufi mit einem Kurs in juristischer Enzyklopädie haben mul^te. Es ist weiter offenbar, daft sich hinter diesem Gedankengang eine Bildungsauffassung von deutlich idealistischem Zuschnitt verbarg: Geschichte und Philosophie durften die prinzipiellen Gegenpole in der angenommenen Einheit des Wissen bilden, die die erste Voraussetzung fiir eine fortlaufende dynamische Entwicklung der Rechtswissenschaften darstellen. Dieser grundlegende Gegensatz wurde in der individuellen Erkenntnishandlung von der Relation zwischen abstrakt und konkret repräsentiert. In dem Mafie, wie das eine oder das andere Element seinen Gegenpol zu dominieren, oder sogar zu vernichten zugelassen wird, wird damit jeder wissenschaftliche Fortschritt in der Disziplin unmöglich gemacht. Ungleichgewicht zwischen abstrakt-philosophischem und konkret-historischem Einschlag in der Erkenntnis drohte die Dynamik der wissenschaftlichen Bestimmung aufzuheben. Die einzige Garantie gegen das Aufkommen eines solchen Zustandes stellt die organische Systematik dar, in der sich sowohl die allgemeinen Einheit - des Organismus’ - als auch die Freiheit des besonderen Organs vertragen können. Den sicheren Weg der Wissenschaft stellte offenbar der schmale Weg zwischen Stoffiibergewicht und unfruchtbarer Abstraktion dar. Die Aufforderung der Fakultät an die Studenten, ihr Studium der Rechtswissenschaft mit der juristischen Enzyklopädie einzuleiten, erhielt deshalb extra Gewicht durch folgende, sehr bezeichnende Motivierung: „Unter diesen will die Fakultät danach eigentlich betonen, daft das Konkrete ständig gegenwärtig neben dem Abstrakten gehalten werden mufi. Alle menschliche Auffassung muls nämlich, infolge der Beschaffenheit der menschlichen Natur, abstrakt sein, um klar zu sein; und es ist die systematische Zusammenfassung von abstrakten Sätzen, die die menschliche Wissenschaft ausmacht. Es ist folglich nur in dem Mafie, wie man eine solche systematische Auffassung von einem Fach hat, dafi man es in seiner eigentlichen Bedeutung verstehen kann. och Rättshistoria såsom särskilda läroämnen, så kan dock det senare (deri inbegripen den Romerska Rätten, såsom ett väsentligt stycke rättshistoria) så vidt med skäl sägas ingå i det förra, somden Juridiska Encyklopedien kan anses såsom en orienterande öfversigt af hela det juridiska fältet, då nämligen detta kan betraktas sä väl frän synpunkten af hvad rätt öfver hufvud och i och för sig är, som från synpunkten af det sätt, på hvilket rätten förverkligat sig“.

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