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244 druck in Nordlings Bewertung der Bedeutung des römischen Rechts fiir eine wissenschaftliche Juristenausbildung. Nordling behauptete nämlich, daft „ausser dieser blofi geschichdichen Tatsache, worin das römische Recht zu unserem positiven Recht steht, hat er fiir dasselbe in zivilrechtlicher Hinsicht auch eine andere Bedeutung, die sich sehr dem nähert, was wir der juristischen Enzyklopädie zuerkannt haben. Dieser Einflufi hat sich beibehalten bis zu der Zeit, die jetzt ist, und nicht immindesten durch die wissenschaftlich gebildeten Juristen. Sie haben imrömischen Recht eine reiche Literatur, die nicht zu unbedeutenden Teilen bewahrt ist, ein dankbares Feld fiir ihren Forschungseifer gefunden, gleichzeitig wie die systematische Formdieses Rechts ihren wissenschaftlichen Sinn befriedigt hat“.*^^ Das römische Recht dient als Muster fiir die wissenschaftliche Entwicklung der Rechtsgelehrsamkeit, denn in diesem entdeckt der Jurist eine systematische Form, die das Ziel fiir alle rechtswissenschaftliche Bearbeitung des Rechts darstellt. Dieser Ausgangspunkt ist jedoch, nach Nordling, nicht risikolos; der Rechtswissenschaftler mufi sich davor hiiten, das römische Recht als eine Sammlung praktischer Axiome aufzufassen. Der materielle Inhalt des römischen Rechts kann an und fiir sich nur aus einem rein historischen Gesichtspunkt betrachtet werden; es war statt dessen die Technik, den Stoff zu behandeln, die in der klassischen römischen Rechtswissenschaft erkannt werden konnte, die dem Rechtswissenschaftler Anleitung in der Suche nach der wahren juristischen Enzyklopädie gab - die Disziplin, die aus der Natur des Rechts heraus in der Lage sein soli, jedes einzelne Rechtsinstitut zu erklären.'^^ Die juristische Enzyklopädie war, imVerhältnis zum römischen Recht, von einemsystematischeren Charakter betont. Die Disziplin sollte den Rechtswissenschaftler mit einem zuverlässigen Kompafi und einer ausfiihrlichen Karte AaO. S. 705 f.: ,,utomdetta rent historiska förhållande, hvari den rom. r:n står till vår positiva rätt, har han för densamma i civilrättsligt afseende äfven en annan betydelse, som mycket närmar sig den, hvilken vi tillerkänt juridiska encyklopedien. Detta inflytande har bibehållit sig ända till den tid, som nu är, och icke minst genom de vetenskapligt bildade juristerna. De hafva i romerska rättens rika litteratur, som icke till obetydliga delar är bevarad, funnit ett tacksamt fält för sin forskningsifver, pä samma gäng som denna rätts systematiska form tillfredstält deras vetenskapliga sinne". AaO. S. 706-712, siehe besonders was römische Recht als Muster betrifft, S. 706 und 711 f., vgl. S. 708 mit Hinweis auf ,,Schillings Lehrbuch des Natur-Rechts, Leipzig 1859, §§ 73-74", betreffend die Verjährung als ein nur rechtspolitisch begriindetes Institut. Dies gab Nordling Anlal? zu sagen, dafi das römische Recht nicht direkt als Enzyklopädie angewendet werden kann, d.h. als wissenschaftliche Methode: „Wir sind nicht der Ansicht, auf die genannte Weise das Recht und den Nutzen des Staates trennen zu können, sondern fordern, dafi jedes Rechtsinstitut, insoweit es als gultig beibehalten wird, aus demWesen des Rechts erklärt werden soil. Wir stellten also an die Enzyklopädie den Anspruch, dal? sie rechtlich begriindet . . .“ (,,Vi anse oss icke kunna pä nämnda sätt skilja rätten och nyttan för staten ät, utan fordra att hvarje rättsinstiut, sävidt det mä såsomgiltigt bibehålls, skall ur rättens väsen förklaras. Vi ställa sålunda pä encvklopedien det anspråk, att han skall rättsligt begrunda . . .").

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