239 nen Sätzen ausgemacht zu haben, zu einer systematischen Darstellung des inneren Zusammenhangs des Rechts. Die organische Systematik - das Vermögen der menschlichen Vernunft, das empirische Wissens zu organisieren - stellte die einzige Alternative gegen die Verarmung der akademischen Tätigkeit zur Brotwissenschaft dar. Und es waren die Disziplinen, die in Nordlings Professur eingingen, die zusammen das rechtswissenschaftlich konstituierende Element in den verschiedenen Teilen der Rechtslehre ausmachten. Jedes von diesen Fächern hatte jedoch, innerhalb des Rahmens dieser höheren Einheit, eine besondere Aufgabe und damit eine charakterische Relation zumpositiven Recht: „Wir sollten nun die betreffenden juristischen Lehrfächer, jedes einzelne fiir sich, in ihremVerhalten zumpositiven Recht näher betrachten, dabei unsere Aufmerksamkeit zuerst auf die Rechtsgeschichte lenken. 1st das gegenwärtig geltende schwedische Recht nur ein Ausdruck fiir die Auffassung des schwedischen Staates während dieser Zeit, fiir die Bestimmung, die der Staat hat, und ist der Staat ein Wesen, das sich organisch und nach einem inneren Gesetz entwickelt, so folgt darauf eindeutig, dafi die Rechtsgeschichte von sehr grofier Bedeutung fiir das Wissen des positiven Rechts sein mufi. Genau wie sich kein verständiger Mann zutraut, seinen Mitmenschen nach einer kleinen Weile oder einemkurzen Zusammensein zu kennen, sondern gibt sein Urteil iiber ihn, beruhend auf langwieriges Beobachten seiner Sitte und Denkweise ab, so ist auch auf die gleiche Weise das Studium vom staatlichen Leben und ganzen Entwicklung fiir eine wahre Erkenntnis in seinen jetzigen Zustand unumgänglich. Während der Fortdauer des Staates verändern und vervielfältigen sich die einzelnen menschlichen Verhaltensweisen, die vomStaat her in ihre äufieren Linien geregelt werden sollen. Mit den veränderten Verhältnissen entstehen neue rechtliche Grundsätze, amAnfang mit geringemAussehen und Umfang, aber die mit der Zeit immer mehr die Wurzeln festigen und sich ausbreiten. Ein Streit entsteht zwischen demNeuen und dem Alten. Vielleicht ist das Friihere geeignet, das Letztere voll und ganz fortzudrängen; vielleicht kann jedem ein besonderes Gebiet angewiesen werden. Inwiefern das eine oder das andere geschieht, oder auf demWege ist zu geschehen, kann nur durch die Rechtsgeschichte aufgeklärt werden, die das Entstehen und den Fortgång des Streits zeigt, sowie möglicherweise sein Ende, und dadurch einen festen Grund fiir die Beurteilung der Bedeutung der geltenden Rechtssätze gibt, deren Umfang und deren gegenseitigen Zusammenhang. Also dient das Vergangene dazu, das Gegenwärtige zu erklären. Das Leben, das heute gelebt wird, ist kein fiir sich bestehendes oder wesentlich änders, als das, was die vergangene Zeit geboten hat, sondern jede dieser Erscheinungen hat ohne jeden Zweifel ihre Wurzeln in der Vergangenheit. Deshalb läfit auch das Licht der Geschichte, wo es wahrhaft entwickelt wird, seine äufiersten Strahlen iiber das Bestehende fallen, dessen Rätsel es auflöst und dessen Tendenzen es an den Tag bringt. AaO. S. 701 f.: ,,Vi skola nu närmare betrakta de ifrågavarande juridiska läroämnena, hvar och ett för sig, i deras förhållande till den positiva rätten, dervid vendande oss först till Rättshistonen. Är den för det närvarande gällande svenska rätten endast ett uttryck för den svenska statens uppfattning under detta tidsmoment, af den bestämmelse, staten eger och är staten ett väsen, som organiskt och efter en inre lag utvecklar sig, så följer deraf otvetydigt, att rättshistorien måste vara af synnerlig vigt för kännedomen omden positiva rätten. Likasomingen förståndig man tilltror sig « 118 118
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