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238 Nordling stellte bereits in der Einleitung zu seinem Vortrag fest, daft die Fächer, die der neue Lehrstuhl umfafit, eine Sonderstellung im juristischen Studium einnahmen. Die Tätigkeit, die innerhalb dieser Disziplinen ausgeiibt wird, kann das positive Recht nicht unmittelbar zum Gegenstand haben. In Ubereinstimmung mit anderen Spezialwissenschaften ist jedoch die Rechtswissenschaft an sich eine angewandte Erkenntnisart. Nur in und durch das Handeln innerhalb der Disziplin, das die systematische Bearbeitung des rechtlichen Stoffes darstellt, ist es, nach Nordling möglich, den spezialwissenschaftlichen Selektionsgrund zu bestimmen. Dieses natiirliche Bestreben zur Objektivierung in der praktischen Anwendung mufite jedoch ein Subjekt haben, eine antreibende und einheitschaffende Kraft, die garantiert, dafi diese Sehnsucht zur Realisierung impraktischen Rechtsleben sich in einem annehmbaren theoretischen Ausgangspunkt begriindet. Das römische Recht, die juristische Enzyklopädie und die Rechtsgeschichte trugen, nach Nordlings Meinung, jedes fiir sich auf seine besondere Weise zu diesem wissenschaftlichen Element der Jurisprudenz bei. Die Fächer, die Nordling anvertraut waren, hatten folglich eine deutliche, fast ausschliefilich methodologische Prägung, denn nur durch diese Aufgabe - demjuristischen Studiumeine rechtswissenschaftliche Bestimmung zu geben - war es möglich, den Platz dieser Fächer in der Juristenausbildung zu legitimieren. Das Studium des römischen Rechts, der Rechtsgeschichte und der juristischen Enzyklopädie war offenbar von besonderer Bedeutung zu einem Zeitpunkt, wo die stoffliche Vielfalt innerhalb des Fachs die Rechtswissenschaftler in ein viel mehr utilistisch gerichtetes und im Grunde unwissenschaftlich gestaltetes Studium zu treiben drohte. Die einzige Waffe, iiber die die akademisch tätigen Juristen dabei verfiigten, war die rechtwissenschaftliche Methode. Die Balance zwischen Materialabhängigkeit und methologischem Vermögen konnte nur durch die kontinuierliche und zielbewubte Bearbeitung des Inhalts der Rechtsquellen wiederherstellt werden. Die Studenten auf diese Aufgabe in einem friihen Stadium ihrer Ausbildung vorzubereiten, war folglich von gröfiter Bedeutung. Das Studiumdieser drei allgemeinen und grundlegenden Fächer, machte demnach folgerichtig die Voraussetzung fiir eine richtige - wissenschaftliche - Auffassung der positiven Rechtslehre aus. Nur dadurch qualifizierte sich der rechtliche Stoff, von eine ungeordnete Masse von einzelrätt. Den juridiska vetenskapen är dock i sin helhet en praktisk vetenskap, och dertör måste hvarje särskild gren inom honom vtterst hafva afseeende på rättens förverkligande i lifvet. De nu ifrågavarande ämnena hafva det medelbart, de lärogrenar, somomfatta den positiva rätten, deremot omedelbart. De förras idkande är af vigt för en rätt uppfattning af de senare; de förbereda dessas studium och hafva derigenom sin betvdelse för rättstillämpningen. Ty utan dem blifver den positiva rätten icke annat än en oordnad massa af enskilda satser, som stå löst brevid hvarandra, och hvilkas användande derföre måste vara högst vanskligt och bristfälligt. Den positiva rätten måste förbindas till ett organiskt helt, och hans delar ses i sitt deraf beroende inbördes sammanhang, om man vill att de skola erhålla den fasthet och afslutenhet, som år nödig för deras rätta tillämpning".

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