236 eines Rechtsinstituts und dessen Relationen zu anderen Teilen der gleichen Art aus. Olivecronas Kritik an den Juristen und Politikern, die so wie Theorell aus unklaren, äufieren Griinden den juristischen Unterricht kritisierten, bekommt in Zusammenhang mit dieser Definition der inneren Rechtsgeschichte eine präzisere Bedeutung. Nur unhistorische Juristen konnten einen Ståndpunkt vertreten, in dem man nicht fiir sich klar macht, „wie ein fester Grund fur das neue Bauwerk gelegt werden soli oder weiB, woher das erforderliche Material fiir das Zusammenftigen der Teile zu einem Ganzen genommen werden soll“. Statt dessen war es offenbar, dafi das rechtsgeschichtliche Element in der positiven Rechtslehre - Olivecronas Version der geschichtlichen Rechtswissenschaft - den einzig möglichen Weg zumWissen, das fiir eine wahrhaft wissenschaftliche Reformation des rechtlichen Studium, notwendig war. Die äufiere Rechtsgeschichte scheint dagegen in höherem Mafie von dem wissenschaftlich unbestimmten und antiquarischen Zug der geschichtlichen Spezialwissenschaft geprägt zu sein. Die aul^ere Rechtsgeschichte, deren Bestimmung beinahe Feuerbachs Auffassung, daft zur Geschichte nur das bereits vom Leben Abgestorbene gehört, zu entsprechen scheint, erscheint eine selbständige Disziplin zu sem, von der eigenthchen Rechtswissenschaft durch eine scharfe Grenzlinie zwischen totemStoff und lebendigen Organismen getrennt. Ein auf diese Weise von der Rechtswissenschaft imiibrigen isolierter Teil sollte umder Glaubwiirdigkeit willen eine zumUntergang verurteilte Anomalie dargestellt haben. Die Tatsache, daft es bis zum Ende des Jahrhunderts dauerte, bevor eine Spezialprofessur des Faches eingerichtet wurde, kann möglicherweise ein dunkles Zeichen fiir die Probleme sein, die notwendigerweise aus der Auffassung folgen, daft die Rechtsgeschichte die Form einer eigentlichen Spezialwissenschaft annehmen kann. Rechtsgeschichte ohne eigentliche Bindung an das juristische Leben — die positive Rechtslehre — scheint aus keinem Gesichtswinkel eine besonders attraktive Beschäftigung zu sein. Die Facher, die Olivecrona in die allgemeine Grundlage der wissenschaftlichen Bearbeitung des positiven Rechts einzugehen glaubte: römisches Recht, Rechtsgeschichte und juristische Enzyklopadie, bekamen erst 1867 einen ständigen Repräsentanten. Als Ernst Viktor Nordling, in seiner Eigenschaft der erste Inhaber der Professur der genannten Fächer zu sein, seine Antnttsvorlesung hielt, war sie betitelt Uber die Bedeutung des römischen Rechts, der juristischen Enzyklopadie und der Rechtsgeschichte fiir das Rechtsstudium. war natiirlich, meinte Nordling, daft gerade der erste Inhaber des Lehrstuhles ,,sowohl den inneren Zusammenhang zwischen den ihm aufgetragenen Fächern, als auch deren äufteres Verhalten zu den iibrigen Disziplinen“ zu untersuchen versucht, denn nur „nach einer solchen Untersuchung kann er die verOm Romerska Rättens, Juridiska Encyklopedins och Rättshistoriens betydelse för rättsstudiet. Es
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