234 antiquarischen Kuriosaforschung reduziert wurde, widersetzte sich dagegen Olivecrona mit Hinweis auf unter anderem Puchtas und Savignys Arbeiten. Das Studium des römischen Rechts galt folglich, nach Olivecrona, nicht dem geltenden Recht in sich, sondern stellte eine notwendige allgemeine - wissenschaftliche- Grundlage der positiven Rechtslehre dar. Ein anderes Each innerhalb der Juristenausbildung, das auf die gleiche Weise bemerkt wurde, war die Rechtsgeschichte. Die Rechtsgeschichte macht in wesentlich höherem Grad als das römische Recht, den Priifstein fiir den Grad der Wissenschaftlichkeit des juristischen Studiums aus: „Uber die Notwendigkeit des Studiums der Rechtsgeschichte fiir ein griindliches juristisches Wissen sind hier kaum einige Worte erforderlich. Sowie niemand voll und ganz den gegenwärtigen Gesellschaftszustand auffassen kann, ohne die geschichtlichen Quellen zu kennen, ebenso kann auch niemand zu einer klaren Kenntnis in unser Rechtswesen und in unsere Ausbildung der Rechtsinstitutionen kommen, ohne eine lebhafte Erkenntnis der Rechtsgeschichte. Es ist sie, die zeigt, wie der gegenwärtige Rechtszustand in der Vergangenheit entstanden war; es ist sie, die Licht iiber eines Volkes Gesetzgebungsarbeit breitet. „Illa ipsam jurisprudentix substantiam ingreditur“, sagt Leibnitz ziemlich treffend. Es ist deshalb klar, dais die Geschichte des Rechts gleichbedeutend ist mit dem Recht in seiner inneren Entwicklung, und es ist gerade der Fortgång dieser inneren Entwicklung, der so notwendig den Studenten vermittelt werden muE, die an der Juristischen Fakultät ihr Studium beginnen. Fiir die diesem Fall gebiihrende Behandlung bei akademischem Unterricht wind zweifellos ein besonderer Professor benötigt, der, durch Vorlesungen uber das altere vaterlandische Recht, fiir das Gemut des Jiinglings den Zusammenhang zwischen der gegenwärtigen und der vergangenen Rechtsauffassung veranschaulichen kann [Note: Der Verfasser von ,,Ideen zu einer Universitäts-Reform" etc. Seite 15, betrachtet einen besonderen Professor fiir Rechtsgeschichte als nicht fiir erforderlich. Dies ist auch konsequent nach seiner oben angedeuteten Auffassung der Universitäts-Tätigkeit. Dais eine solche Professur erforderlich gewesen ist, wurde von seiner Königlichen Maiestät erkannt, als Dr. Schlyter zum ausserordentlichen Professor an der Universitat Upsala ernannt wurde und die Fakultät hat nachher, nach Professor Schlvters Weggang nach Lund, tief einen Mann vermifit, der seine Zeit und seine Kraft dembetreffenden wichtigen Lehrfach ausschliefilich hat widmen können. Seit, durch den Tausch mit Professor Lindblad, die Rechtsgeschichte nunmehr mir obliegt, kann ich nur beklagen, dafi ich bis zu diesemJahr, wegen des Zivilrechts, mich aufierstande gesehen habe, besondere Vorlesungen iiber dieses Fach zu halten. Nur in Zusammenhang mit dem Zivilrecht habe ich mich bei friiheren Gelegenheiten iiber gewisse Teile der inneren Rechtsgeschichte geäufiert. Während des vergangenen Frvihjahrssemesters habe ich mittlerw'eile eine Serie öffentlicher Vorlesungen iiber die ciufJere Rechtsgeschichte begonnen, da dergleichen, während einer Zeit von 10 Jahren, an der Universität nicht gehalten worden ist.“ AaO. S. 31 f.; ,,Om nödvändigheten .at Rätts-Historiens studium för grundliga juridiska kunskaper, torde knappt några ord här erfordras. Likasom icke någon kan till fullo uppfatta det närvarande samhällstillståndet, utan att känna fäderneslandets häfder, likaså kan icke heller någon komma till en klar insigt i vårt lagväsende och våra rättsinstitutioners utbildning, utan en lefvande kunskap i Rättens Historia. Det är hon, som visar huru det närvarande rättstillståndet uppvuxit i
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