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229 Es war folglich das Vermögen der Rechtswissenschaftler, das Bestimmte und Abgegrenzte sowohl selbstandig als auch wissenschaftlich aufzufassen, das entschied, inwieweit die erforderliche Reorganisation der Wirksamkeit der juristischen Fakultät fortschreiten sollte. Auf gleicher Linie mit dieser Auffassung liegt folglich auch Olicecronas Forderung auf mehr Fehrstiihle. „Aber umeineni solchen Zweck zu entsprechen und seine Bestimmung zu erfiillen, werden fiir die Fakultät mehr Lehrer benötigt, die ungeteilt ihre Kräfte der Bearbeitung dieser verschiedenen Wissenschaften widmen können, wozu ein jeder sich am meisten geneigt oder berufen fiihlt. Die Notwendigkeit der Arbeitsteilung lag, nach Olivecronas bestimmter Meinung, direkt in der wissenschaftlichen Bestimmung der Fakultät. Fine Entwicklung nach den Forderungen der Wissenschaft fiihrte unerbittlich zu einer deutlichen Spezialisierung. Die Aufgabe der Fakultät war jedoch weitgestreckter als die individuelle Einstellung, die die Tätigkeit eines jeden dieser Repräsentanten auszeichnete. Die einheitschaffende Kraft, die den rechtlichen Stoff bändigen sollte, bekam ihren Ausdruck nur imganzen Spektrumder Erkenntnisdisziplinen. Es war folglich nicht so, daft die Fakultät die Summe der verschiedenen Erkenntnisarten ausmachte, die zu einer gegebenen Zeit und an einem gegebenem Platz vertreten wurde. Die Frage, ftir welche Fächer ein Repräsentant gefunden werden mufite, war nicht Gegenstand einer freien Wahl. Die Hauptzweige der Wissenschaft, die Realisierung der einheitschaffenden Kraft, war statt dessen apriorisch bestimmt. Die juristische Fakultät muBte folglich, um in der Fage zu sein, m der Gesellschaft ihre rechtmäftige Rohe zu spielen, es vermögen, die Forderungen der Wissenschaftlichkeit in jedem einzelnen Teil des rechtswissenschaftlichen Systems zu erfiillen. Jede einzelne Disziplin mufite mit einem Repräsentanten versehen werden, der das relevante Material wissenschaftlich bearbeitet und der gerade dieses Gebiet als einen selbständigen Wissenschaftszweig behandelt. Diese organisch-systematische Sicht der Frage nach der wahren Natur der Rechtswissenschaft kommt sogar zum Ausdruck in den Regeln fur die Tätigkeit der juristischen Fakultät in den Universitätsstatuten: „in § 11 der geltenden Universitätsstatuten ist vorgeschrieben, dalJ zu „Hauptfächern ftir den wissenschaftlichen Unterricht an der Universität" innerhalb der juristischen Fakultät gerechnet werden: Juristische Fhizyklopädie, Römisches Recht, Völker- und Staatsrecht, Politische Okonomie, das positive Rechtssystem des Vaterlandes in alien seinen Zweigen und Rechtsgeschichte und in den §§ 113 und 121 wird hinzugefiigt, dafi jede Fakultät verpflichtet ist, durch die Lehrer, die bei derselben angestellt sind, Unterricht in den den F-akultäten zugehörenden ,,Lehrfächern“ zu besorgen, ,,sollte dafiir gesorgt werden, dab kein wichtiges Lehrfach versäumt wird“. Aber, was die AaO. S. 28: ,,Mcn för .ut motsvara ett sådant ändamål och fylla sin bestämmelse erfordras för haculteten Here lärare, hvilka kunna odeladt egna sma krafter åt bearbetandet af den bland dessa särskilda vetenskaper, hvartill hvar och en känner sig mest hågad eller kallad". “ 105 lOS

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