224 „Aus dem Angefiihrten sollte indessen ohne Schwierigkeit verstanden werden können, wie man ganz und gar den wahren Sinn der Universität als eine organisch höchste Institution fur selbständige Wissenschaftskultur mifiversteht. Denn welche selbständige wissenschaftliche Entwicklung ist wohl denkbar, worin die vornehmste Tätigkeit des Lehrers sich zur Priifung einschränkt, worin die Lehrfreiheit aufgehoben ist und worin reglementierende Vorschriften im voraus „den Grad des Wissens, der in jedem Fach fiir den Zweck gefordert wird“ bestimmt?“^^ Man braucht iiber den Grad von Olivecronas Aversion gegen Theorells Bildungsauffassung nicht imZweifel zu sein: „Der Lehrer sollte es auch nicht nötig haben, mehr als selbst notdiirftig die Hausarbeit oder den Examenskursus durchzugehen oder abzuhören! - aber“, rief Olivecrona aus, „sollen wir wohl ein Jahrhundert zuriickgehen?"^ Ebenso kategorisch negativ war Olivercronas Urteil iiber die praktischen Vorschläge, die aus dieser Bildungsauffassung folgt. Jede einzelne dieser eingreifenden Mafinahmen war charakteristisch fiir den falschen Ausgangspunkt: „Seine Universitäts-Reform beinhaltet im iibrigen zwei hauptsächliche Momente, nämlich: 1. Das Beenden der Vorlesungen als ein Mittel des Unterrichts; und 2. Verminderung der Anzahl der Lehrstiihle. <‘97 Der erste Moment in Theorells Vorschlag zu einer Umorganisierung des rechtlichen Studiums war die Forderung, daB die öffentlichen Vorlesungen durch Handbiicher und Kompendien ersetzt werden sollten. Olivecrona ahnte aus guten Griinden, daE sich hinter diesem Vorschlag ein Versuch versteckte, den Unterricht von den wissenschaftlich bestimmten Forschungen zu trennen: „Was das Friihere betrifft, äuftert er, dafi, was der akademische Mitbiirger blofi wissen braucht, welche Erkenntnisse er erwerben soil fiir ,,den Zweck, den er sucht und bei welchem Verfasser er diese Kenntnis amvollkommendsten mitgeteilt findet" (fiir welchen Zweck er „sich an seinen Professor wenden darf, wenn er es nötig findet"), und danach dem Professor solche Rechenschaft ablegen, dafi er ein Zeugnis iiber die Zufriedenheit seiner Kenntnis erlangen kann“ - und ,,hiermit die Schuldigkeit des Professors dem Studenten gegeniiber erfiillt ist“ - mufite hierauf folgen, dafi „was nicht hierzu erforderlich ist, kann sicherlich als fiir den öffentlichen Unterricht iiberfliissig angesehen werden", und also sind Olivecrona, aaO. ibidem: „Af det anförda torde emedlertid utan svårighet kunna inhemtas, huru han helt och hållet misskännt Universitetets sanna betydelse såsomen organisk högsta anstalt för sjelfständig vetenskapsodling. Ty hvilken sjelfståndig vetenskaplig utveckling är väl tänkbar, der lärarnes förnämsta verksamhet inskränker sig till examinerande, der lärofriheten är upphäfven och der reglementariska stadganden bestämmt pä förhand ,,graden af det vetande, som i hvarje ämne för ändamålet erfordras?". AaO. S. 31 Fn. AaO. S. IV: „Hans universitets-reform innehåller för öfrigt tvä hufvudsakliga momenter, nemligen: 1 :o föreläsningarnas upphörande såsom medel för undervisning; och 2:o minskning af lärostolarnes antal".
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