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219 Aus dem Verlauf der Ereignisse, die Olivecrona in diesem Abschnitt beschreibt, geht hervor, dafi die Forderung der Fakultät auf Mittel fiir weitere drei Professuren, au£er den zwei, fiber die die Fakultät bereits verfiigte, mit dem Argumentationsgrund, ,,soziale und wissenschaftliche Forderungen“, begriindet wurde. Dieses Argument scheint aufierdem einen gewissen Eindruck gemacht zu haben, da die Fakultät, trotz der Budgetbeschneidungen, die den Streit zwischen der Opposition und der Regierung während dieses Reichstages^^ verursachten, durch diesen BeschluB ihre Professorenschar verdoppelte. Es ist in dem Zusammenhang wichtig zu vermerken, daft die Formulierung des Kanzlerbriefes, ,,zu einem mit den jetzigen sozialen und wissenschaftlichen Forderungen der Gesellschaft gemäBen Zustand“ in Olivecronas Argumentation auf nur „Forderungen der Wissenschaftlichkeit" reduziert wurde. Die Bedeutung dieser Umformulierung von der herkömmlichen Argumentation bekommt ihre wirkliche Bedeutung, wenn sie in Bezug zu dem Machtstreit gesetzt wird, der zwischen den Wissenschaftlern und der Gesellschaft imiibrigen tobte. Im Hintergrund zu Olivecronas Schilderung von diesem scheinbar unbedeutenden Vorkommnis, scheint sich der Gegensatz zwischen innerem und äufierem Zweck in der akademischen Tätigkeit, den Kant versuchte, durch die Formulierung des gesetzlichen Fakultätsstreits, in einen modus vivendi zu verwandeln, zu verbergen. Die Parallelle zu Kants Darstellung des Fakultätsstreits ist jedoch nicht ganz gerecht; der Zweck von Olivecronas Schrift war nämlich ausdriicklich, einer von auf^en aufkommenden Kritik gegen den Unterricht der juristischen Fakultät zu begegnen, denn: „Während der letzten zwei Jahre, insbesonders während des Reichstages 185658, ist sowohl in Wort und Schrift geäufiert und behauptet worden, dah „an der Universität Upsala die juristische Bildung niedergelegt worden ist“, dafi ,,sie in unserem Land zu einem Grad abgesunken sei, dafi die Sachlage die gröfiten Besorgnisse eingeflöEt habe“, daft ,,in Upsala wenig oder nichts fiir den, der ein griindliches juristisches Wissen einholen will, zu erwerben ist“ u.s.w. . . Till följd af underdånig framställning i ämnet omtrenne nya professioner i lagfarenhet, gjorde Kgl. Maj;t sedermera proposition till Rikets Ständer vid riksdagen 1840-41, dock allena om erhällande af lön till en nv profession. Universitetets dåvarande riksdagsman Prof. GF.lJER väckte likväl särskild motion omännu en ny profession inomJuridiska Faculteten. Och Rikets Ständer beviljade då äfven tvenne sådana löner å 4,600 Rdr B:co, med villkor att en af de nye lärarne skulle offentligen föreläsa öfver Rikets Grundlagar och constitutionella institutioner". Dies war auch Zeit, konstatierte Olivecrona, denn der Staat hatte nicht seine Verpflichtungen gegen die Universität und die juristischen Fakultäten erfiillt, siehe S. 16, und besonders Lunds )uristischc Fakultät betreffend, siehe S. 16 ff. Siehe Hornwall, Gert, Diskussionen om ett stockholmskt universitet under 1800-talet (Die Diskussion iiber eine Stockholmer Universität während des 19. Jahrhunderts), S. 32. Olivecrona, aaO. S. 1; ,,Under de sista tvenne åren, särdeles under riksdagen 1856-58, har det blifvit både i tal och skrift vttradt och påstådt, att, ,,vid Upsala Universitet, den juridiska bildningen låge nere“, att, ,,den vore till den grad sjunken i värt land att förhållandet ingåfve de största bekvmmer", att ,,i Upsala föga eller intet star att inhemta för dem som vilja inhemta ett grundligt juridiskt vetande" o.s.v. . . .“. 86

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