216 Einflufi der Wissenschaftsauffassung der Historischen Schule. Mit Schlyters rechtshistorischen Vorlesungen hatte folglich die Historische Schule in der juristischen Fakultät an der Universitat Uppsala festen Ful^ fassen können, und, als eine Folge davon, wurde eine neue Epoche in der Geschichte der Juristenausbildung eingeleitet. Dies war auch die Auffassung von Olivecronas jiingerem Kollegen, Professor Ernst Viktor Nordling, daft die schwedischen Rechtswissenschaftler ,,der Historischen Schule grofie Dankbarkeit dafur schuldeten, dafi sie die Bahn fiir einen wahreren Rechtsbegriff geöffnet hat, dafi sie dem Rechtsstudium neues Leben eingehaucht hat, und dal? sie von dem vergangenen Ståndpunkt aus den bestehenden Rechtszustand beleuchtet hat“.^' Was bedeutete damals Schlyters Vorlesungen iiber die Rechtsgeschichte und das methodologische Ideal der Historischen Schule fiir das Studium der positiven Rechtslehre? Da Olivecrona in seiner Schrift iiber die Gestaltung der Juristenausbildung einen wissenschaftlichen Gegenpol imVerhalten zu Jacob Edvard Boethius’ kommentatorischer Methode aufstellte, war es die Lehimethode, die er selbst ausnutzte, die dargestellt wurde: „Sobald ich den betreffenden Professionen beitrat, begann ich iiber das Svstem des Zivilrechts vorzulesen, und damit bin ich bis zur letzten Hälfte des vergangenen Fruhjahrssemesters beschäftigt gewesen. Die dogmatische Lehrmethode, die nicht den Gebrauch des Kommentatorischen ausschliefit, sehe ich als das einzig Richtige an. Durch das friiher Angewandte kann sicherlich eine klare Kenntnis der fiihrenden Prinzipien, worauf das Zivilrecht aufgebaut ist, am besten mitgeteilt werden; nur durch dies kann er lernen, den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Teilen der Gesetzeskunde als Teile eines organisch Ganzen einzusehen. Bei Anwendung der dogmatischen Lehrmethode habe ich es jedoch nicht versäumt, stets auf die Rechtsquellen hinzuweisen, umdurch die Geschichte des Rechts die Fiihrung zu gewinnen und um zu bekunden, wie die verschiedenen Rechtsinstitutionen aus älteren Zeiten entwickelt wurden, ihren gegenwärtigen Inhalt im nun geltenden Gesetz erhalten haben. Bei passenden Gelegenheiten habe ich stets einen Vergleich zwischen unseremZivil-Recht und dem römischen Recht angestellt, besonders bei alien Rechtsinstitutionen, die vomletztgenannten Recht auch ihren mittelbaren Ursprung ableiten."^’ nachhcr 1827 auf eine grundlegendere Weise als es friiher stattfand, die verschiedenen Abschnitte der allgemeinen Gesetze zu kommentieren und fur ein tieferes Studiumder allgemeinen Gesetzeskunde ernst zu arbeiten. Aber . . (notiere Olivecronas Wortwahl: Boethius hatte fur ein griindlicheres, aber nicht wissenschaftliches Studium gewirkt - eine Auffassung, die die Beschreibung von Boethius’ wissenschaftlicher Produktion stärker hervortreten lälst - „Klarheit und Ordnung", aber nichts ,,Neues" — in den oben genannten biografischen Notizen. Nordling, Ernst Viktor, Om Romerska Rättens, Juridiska Encyclopedins och Rättshistoriens betydelseför rätts-studiet (Uber die Bedeutung des römischen Rechts, der juristischen Enzvklopädie und der Rechtsgeschichte fur das Rechtsstudium), S. 702 f.: ,,den historiska skolan stor tacksamhet skyldige för det att hon öppnat banan för ett sannare begrepp om rätten, för det hon ingjutit nytt hf 1 rättsstudierna och för det hon från det förgångnas synpunkt belyst det bestående rättstillståndet". Olivecrona, aaO. S. 21 f.: ,,Så snart jag tillträdt den ifrågavarande professionen, begynnte jag att föreläsa öfver Civil-Rättens system och dermed har jag intill senare hälften af sistlidne vår-
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