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3 Kampagne gegen die Organisation der Universitäten gefiihrt.* Von Seiten der Fakultät wurde einer solchen Kritik mit der Erklärung begegnet, dafi sie entweder auf einem Mifiverständnis des wirklichen Zustandes der Fakultät beruhte, oder sich zu einer vergangenen und zu dieser Zeit iiberspielten Periode in der Geschichte der Fakultät bezog.^ Dadurch gliickte es auch immer und immer wieder die Forderung auf äufierst einschneidende Veränderungen abzuwehren, die die Kritiker des akademischen Lebens vorbrachten. Es ist, sowohl fiir den heutigen Betrachter - wie Malmström- als fiir die zeitgenössischen Darsteller des Schicksals der Fakultät offenbar, dafi diese Periode als ein Wendepunkt in der Entwicklung der juristischen Fakultät hervorragt. Diese Auffassung wurde auch dadurch bestärkt, dafi die heftige Kritik, die gegen die Fakultät gerichtet wurde, mit der Motivierung abgewiesen wurde, dal5 sie nur die Vergangenheit der Fakultät beriihrte. Malmströmstellte in seiner Arbeit fest, dafi die Fakultät während dieser Zeit nicht nur eine Phase der Expansion, sondern auch eine Periode der Neugestaltung durchmachte. Die Ehre, auf diese Weise „neues Leben in die Rechtsstudien eingehaucht" zu haben, wurde den Vertretern der Historischen Schule in der Rechtswissenschaft zugeschrieben - es gibt mehrere Belege dafur,'° und jeder einzelne davon trägt zu der starken Uberzeugung bei, dafi der politische Erfolg in Wirklichkeit seinen Hintergrund in einer durchgreifenden, inneren Reorganisation der Fakultät und deren Tätigkeit hatte. Malmströms Buch ist, was den näheren Inhalt dieses theoretischen Umschwungs betrifft, nicht besonders aufschlufireich; im Wesentlichen verweist der Verfasser auf Knut Olivecronas Darstellung. Aus Olivecronas zwei Fachaufsätzen geht indessen hervor, dal? der Schliissel zumVerständnis dieser Entwicklungsphase in der Geschichte der Fakultät in dem Argumentationsgrund, der, nach Olivecrona, „allein“ den Grund und den Ausgangspunkt fiir die Gestaltung der Wirksamkeit der Fakultät" ausmachen konnte - „die Forderungen der Wissenschaft“. „Die Forderung der Wissenschaft“ ist jedoch nicht ein Argumentationsgrund, dessen Anwendung komplikationslos ist. Vielmehr setzt die Anwendung dieses Argumentationsmodells voraus, dal? es iiberhaupt als möglich empfunden wird, die Wissenschaft isoliert von anderen philosophisch notwendigen Bestimmungen zu definieren. Dies ist jedoch, aus einer historischen Perspektive, keine erkenntnistheoretische Selbstverständlichkeit. Die Forderung auf akademische Freiheit, die der Argumentationsgrund „die Forderung der Wissenschaft" zum Ausdruck bringt, hat also als unumgängliche VoraussetSiehe Lindroth, Sten, Upsala universitet, 1477-1977 (Upsala Universität, 1477-1977), S. 150. Malmström, aaO. S. 31 t. Siehe z.B. Nordling, Ernst Viktor, OmRomerska Rättens, Juridiska Encyclopedins och Rättshistoriens betydelse for rätts-studiet (Uber die Bedeutung des römischen Rechts, der juristischen Einzyklopädie und der Rechtsgeschichtc lur das Rechtsstudium), S. 702 f. " Siehe Olivecrona, aaO., Vorwort, S. IV. 2

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