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207 Die Philosophic verfehlt ihre wahre Bestimmung, wenn sie versucht, eine Fachwissenschaft zu sein, gleichzeitig wie sie durch die philosophische Fakultät einseitig die besondere Tätigkeit der iibrigen Fakultäten beherrscht. Statt dessen ist es die wahre Aufgabe des philosophischen Wissens, in Kombination mit dem geschichtlichen Element, den wissenschaftlichen Charakter zu schaffen, der danach in der Tätigkeit der höheren Fakultäten realisiert wird. Die zu dieser Zeit drei höheren Fakultäten hatten dadurch ein gemeinsames wissenschaftliches Prinzip: das Absolute, aber „hierauf folgt“, auch nach Hwassers Meinung, „dafi die juristische Fakultät ein selbständiges, aus ihrer eigenen praktischen Bedeutung sich entwickelndes wissenschaftliches Prinzip hat, das nicht nur davon unabhängig sein mufi, sondern auch, was von anderen mehr oder weniger fremden Forschungsarten genommen ist, beherrschen mufi, und umdiese wissenschaftliche Selbständigkeit zu erreichen, scheint es folglich fiir dieselbe notwendig zu sein, einen Lehrstuhl zu haben, der hauptsächlich, wenn nicht ausschliefilich, zur Betrachtung deren höchster und innewohnenden Idee schärfstens ausgesprochenen Handlungen geeignet ist“.^* Aus der Vereinigung des Absoluten der historischen Eigenart und deren philosophischen Einheit, wurde ein wissenschaftlicher Grund fiir sowohl die innere als die äufiere Freiheit und Selbstständigkeit der einzelnen Handlungen der höheren Fakultäten erreicht. Die Definition von dem wahrhaft Juristischen - „die Gesetze ihrer Natur“ — sollte, nach Hwasser, nachher den theoretischen Ausgangspunkt fiir die Abgrenzung und Strukturierung der Rechtswissenschaft, die ihren Ausdruck im Studienplan der Fakultät erhielt, ausmachen. Auf diese Weise wurde also die Selbständigkeit und Eigenart der Fakultät manifestiert. Jede rechtswissenschaftliche Tätigkeit mufite ihren Grund in dieser rechtswissenschaftlichen Methodik haben; die Forderungen der Rechtswissenschaftlichkeit, als ein objektiver Ausdruck fiir die Forderungen der Wissenschaftlichkeit, machten den selbstverständlichen Ausgangspunkt und die treibende Kraft in jeglicher Rechtsbildung aus. Auch die Bildung der juristischen Fakultät — die Organisation der Juristenausbildung—mufite nach diesem wissenschaftlichen Argumentationsgrund erfolgen; diese Forderung wurde in Wirklichkeit an jede vermeintlich wissenschaftliche Handlung gestellt, die innerhalb des Gebietes der Fakultät ausgefiihrt wurde. In dem Mafie, wie die Organisation der Fakultät nicht mit den Forderungen der Rechtswissenschaftlichkeit iibereinstimmte, muf$te sie reformiert und in Ubereinstimmung mit dem aktuellen Standpunkt der rechtswissenschaftlichen Vernunft gebracht werden. Nach Hwassers MeiAaO. S. 226: ,,heraf följer, att den juridiska faculteten har en sjelfständig, ur dess egen practiska betydelse sig utvecklande vetenskaplig princip, som ej allenast måste vara oberoende af, utan äfven beherrska dem, hvilka ifrän andra mer eller mindre främmande forskningsarter äro hemtade, och för att vinna denna vetenskapliga sjelfständighet, synes det således för den samma vara nödvändigt att hafva en lärostol, som hufvudsakligen, om ej uteslutande, är egnad ät betraktelsen af dess högsta och dess inneboende idé skarpast uttalade handlingar".

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