206 aposteriorischen Ausdruck fiir die apriorisch einheitschaffende Kraft der Vernunft. Die Geschichte ist, sollte man sagen können, die Disziplin der erkenntnistheoretischen Anwendung. Diese wahre, innere Geschichte bestand nicht einzig und allein aus dem indifferenten Stoff oder einer willkurlichen Masse von historischen Vorurteilen. In dieser Formkonnte das historische Erbe vielmehr das Aufiere, das der wissenschaftlichen Entwicklung entgegenwirkte, ausmachen. Das geschichtliche Erbe mufite statt dessen unaufhörlich iiberpriift werden - die Erfahrung mufite von einer freien und aktiven Vernunft bearbeitet werden. Der Stoff mufite also ständigvon der imGrunde gleichen Kraft, die dieses bunte Erbe durch ihr charakteristisches Handeln geschaffen hat, verjiingt werden. Es kann scheinen, dafi das ein Zirkelresonnement darstellt, aber das ist in der Tat nicht wahr. Durch ihre Bearbeitung des Stoffes hat die Vernunft nicht nur sich selbst kennengelernt, sondern es war ihr auch gelungen, sich ihrer idealen, wahren Natur zu nähern. Damit spiegelt das geschichtliche Erbe stets eine iiberschrittene Vernunftsstufe wider. Die Geschichte bietet einen Weg von der Theorie zur Handlung, von der allgemeinen Wissenseinheit zu dem objektiv Besonderen und Abgrenzbaren - deren wirkliche Natur die Anwendung ist. Die Verbindung zwischen Geschichte und Philosophie im Wissen ist damit notwendig; sie schiitzt gegen alle die Effekte, die ein einseitig erkenntnistheoretischer Ståndpunkt mit sich fuhrt, wie sowohl Willkiir als auch versteinerte Theorie ohne Relation zumEmpirischen. Hwassers Kritik an der kantianisch begriindeten philosophischen Tätigkeit miindete in ein allgemeines Mifitrauen gegen die wissenschaftliche Legitimität der Philosophie. Besonders scharf kritisierte er die Berechtigung des kantianischen Naturrechts in der rechtswissenschaftlichen Tätigkeit: „Das wissenschaftliche Element, das zur juristischen Fakultät gehört, sie zu entwickeln und dadurch nicht weniger als die diese besondere Forschungsart zusammenhaltende Grundidee zu gewinnen, ein Prinzip, dafi seine positive Bedeutung innerhalb der Wissenschaftskultur aufrechterhält, war bisher in der Regel von der philosophischen Konstruktion und Entwdcklung des Rechtsbegriffs ausgegangen . . . Aber die Entwicklung dieser Idee“ - die wissenschaftliche Bildung des Rechts - „zu einer klaren wissenschaftlichen Anschauung gehört zur Jurisprudenz selbst und kommt dadurch auf, dafi diese durch tiefe und ernste Reflexion die wesentliche Bedeutung der gewaltigen Kraft auffafit, mit der sie die Gesellschaft durchdringt. 60 AaO. S. 225; ,,Det vetenskapliga element, hvilket det tillhör den juridiska faculteten att hos sig utveckla och derigenom vinna e) mindre en dess särskilda forskningsarter sammanhållande grundidé, än en princip, som upprätthåller dess positiva betydelse inom vetenskapsodlingen, har hittills vanligen utgått ifrån den philosofiska constructionen och utvecklingen af rättsbegreppet . . . Men utvecklingen af denna idé“ - den vetenskapliga bildningen av rätten - „till klar vetenskaplig åskådning tillhör juridiken sjelf och uppkommer derigenom, att denna genom djup och allvarsam reflexion uppfattar och begriper den väsendtliga betvdelsen af den väldiga kraft, med hvilken den genomtränger samhället".
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