205 Das starke Band zwischen dem Handeln des Erkenntnissubjekts und der historischen Erkenntnisarten geht sehr klar aus Hwassers Auseinandersetzung hervor. Da die Vernunft ihre eigene Handlungen studiert und sie als Gegenstand fur Kenntnis ausnutzt, wird die Tätigkeit der Vernunft zur Erfahrungserkenntnis, oder mit anderen Worten: zur Geschichte objektiviert. Wenn die Vernunft wahrhaft emanzipiert ist, vermag sie, behauptete Hwasser, ihre eigene Geschichtlichkeit als einen Weg zu einer immer mehr gesteigerten Selbsterkenntnis aufzufassen. Die Vernunft erreicht diesen erkenntnistheoretischen Idealzustand durch das Schaffen einer philosophischen Einheit in diesemempirischen Wissen und qualifiziert dadurch das geschichtlich-empirische Wissens zu wahrer, gleichzeitig sowohl apriorischer als auch aposteriorischer Geschichte. Diese Akzentuierung der historischen Kenntnis und deren reflexiver Natur, meinte Hwasser, war innerhalb der Jurisprudenz besonders notwendig. Das geschichtliche Element stellte den einzigen Weg nach demWissen von allem objektivem Sein dar, und damit auch zu alien Aufierungen der Vernunfshandlung. Dadurch garantiert dieser Einschlag von organisierter Erfahrungserkenntnis, dali der historische Stoff, der notwendigerweise in alle objektbestimmte Wissenschaften eingeht, ständig erneuert wird, ohne dali deshalb die vernunftsgemälie Kontinuität gebrochen werden sollte: „Fur das juristische Studium hat die Geschichte die tiefe Bedeutung von einer im Laufe der Zeit entwickelten Erfahrung von sich selbst, bei demVolk zu dem die Erkenntnis und die Erklärung dessen Gesetzgebung, das Vorige gewidmet ist. Es gehört zur Jurisprudenz, diese Erfahrung zu pflegen, weil nur dadurch die wahre Bedeutung der bestehenden Formdes Rechts aufgefalit werden kann, und dies erwirbt aufrechterhaltende Kraft, die sich auf der einen Seite gegen willkiirlichen Angriff schiitzt und sie auf der anderen hindert, zu einem die Evolution des Gesellschaftslebens entgegenwirkenden oder sogar hemmenden Aufleren zu erstarren. Der philosophischen Einseitigkeit, die die beiden Parteien im Fakultätsstreit - der Kantianismus und der Empirismus - beherrschten, wurde durch das historische Element in der Rechtswissenschaft entgegengewirkt. Die philosophischgeschichtliche Bildung des Rechts, denn „die Gesetze und Verfassungen eines Volkes sind die vornehmsten Denkmäler von dessen innerer Geschichte", machte die einzig mögliche Verteidigung gegen das ,,kecke Gesetzgebungsbegehren A.iO. ibidem: ,,För det juridiska studium har historien den djupa betydelsen af en under tidernas lopp utvecklad erfarenhet af sig sjelf, hos det folk, åt kännedomen och förklaringen af hvars lagstiftning det förra är egnadt. Det tillhör juridiken att vårda denna erfarenhet, emedan endast genom den sanna betydelse af lagens bestående formkan uppfattas, och denna förvärfva en upprätthållande kraft, som ä ena sidan skyddar den emot godtyckets angrepp och å den andra hindrar den att stelna till ett samhällslifvets evolution motverkande eller till och med hämmande yttre" (meine Hervorhebung). AaO. ibidem: ,,Ett folks lagar och författningar äro de främsta minnesvårdar af dess inre historia . . . käck(a) lagstiftmngsbegär". “ 5S « 59 der Zeit aus. Das historische Wissen besteht nach Hwasser im
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