204 reinigen. Die einzelne Fakultät mufite sich von jedem äufieren und fremden Zwang befreien, um wissenschaftlich handlungsfähig zu werden, um dadurch ihre Entwicklung endang dem sicheren Weg der Wissenschaft steuern zu können. Die Möglichkeit, die rechtmäfiige Freiheit der Universität zu konzipieren und danach zu verteidigen, setzte eine organische Systemauffassung voraus, in der die einzelne Wissenschaft, und damit auch die Fakultät, teils als Organ in der Ganzheit, teils als eine frei wirkende Einheit in sich aufgefafit werden konnte. Durch diese dialektische Distinktion schärfte Hwasser ferner seine Kritik an den Personen, die imErziehungskommitée versuchten, die Fakultätseinrichtung aufzulösen. Nach Hwassers Meinung war die Freiheit der Universität direkt davon abhängig, inwieweit der Fakultät erlaubt wurde, frei und wissenschaftlich ihre Besonderheit in der Auftenwelt auszudriicken. Die Fakultätsorganisation wurde mit der gleichen Wissenschaftsauffassung wie die der freien Universität begriindet, und machte deren philosophisch notwendige innere Struktur aus. Die Flexibilität der organischen Systemauffassung gab dem Fakultätsorganismus ein neues Leben - von als geschichtlichem Uberbleibsel aufgefafit, wurde die Fakultät in den Organismus verwandelt, in dem die Erkenntnistheorie mit tatsächlicher Handlung vereinigt wurde. Die Aufgabe war es, bildend auf alien Aspekten des Gesellschaftslebens einzuwirken. Nur eine Fakultätseinrichtung, der wissenschaftlich methodologischen Einteilung des grofien System der Wissenschaft entsprechend, war folglich in der Lage, die Universität vor demZerstiickeln in ein einseitig theoretisierendes Gymnasiumund einer Anzahl Berufsschulen ohne wissenschaftliche Kontrolle zu schiitzen. Was die juristische Fakultät betrifft, war es in höchstem Grade angelegen, einen wissenschaftlichen Grund fiir die Eigenart der Rechtswissenschaft zu konstruieren. Nur dadurch sollte es möglich sein, die Fakultät vor einem Absinken auf Berufs- und Fachschulniveau zu bewahren. Nach Hwassers Meinung wurde, damit die wissenschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung der juristischen Fakultät nicht ganz aufgehoben werden sollte, eine tiefe und freie Kraft gefordert, ,,die . . . die Selbständigkeit der Fakultät begriindet und ihrer Tätigkeit eine edle Richtung und tiefe Bedeutung gibt“.^^ Diese wissenschaftliche Grundkraft bestand aus zwei verschiedenen, aber in der wissenschaftlichen Tätigkeit notwendigerweise komplettierenden Wissensarten: ,,Die eine ist geschichtlich und die andere wissenschaftlich [sic!],^^ jede soli nur fiir sich betrachtet werden“.^^ AaO. S. 223 f.: „som. . . begrunda facultetens självständighet och gifva ädel rigtning och djup betydelse åt dess verksamhet". Man bemerke Hwassers Unwillen, den mehr adäquaten Begriff Philosophic anzuwenden anstelle von 'wissenschaftlich. Dieser Widerwille, zusammen mit der Betonung des geschichtlichen Elements in dem philosophisch notwendigen Wissen ist typisch fur die Vertreter der Historischen Schule und iiberhaupt fiir die spezialwissenschaftlich tätigen Akademiker dieser Zeit. AaO. ibidem: ,,Den ena är historisk, och den andra vetenskaplig [sic!], och böra hvar för sig betraktas".
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