203 der Wissenschaft setzte z.B. eine Arbeitsteilung und Spezialisierung voraus, die eine kostspielige und umfassende Expansion der Fakultäten verursachte. Alle diese Forderungen auf Freiheit und Mittel von seiten der Universitätsorganisation mufiten sich jedoch stets auf einem wissenschaftlichen Argumentationsgrund stiitzen - nur so lange wie dieser Grund vorhanden ist, kann die Forderung legitimiert werden. Die wissenschaftliche Freiheit setzt eine entsprechende wissenschaftliche Notwendigkeit voraus. Dies gibt natiirlich eine Erklärung zu Fiwassers Absicht mit der Schrift Uber die Universitätseinrichtung:^^ Wenn die Universitätsorganisation und die Fakultäten keine wissenschaftliche Form erreichten, hatten sie demnach keinen eigentlichen Legitimitätsgrund und konnten irgendwann durch Berufsschulen ersetzt werden. Fdwassers deutliches und berechtigtes Erstaunen, daft die Universität noch existierte, obwohl sie ganz ,,von ihrer Idee abgeschweift war, und ihre Einrichtung und ihre Tätigkeit den Forderungen der fiir sie fremden Meinungen angepalk hat, und folglich vorzugsweise dem Prinzip der Erkenntnis huldigt, zusammen mit anderen wissenschaftlichen Institutionen, die die Vielseitigkeit als ihr Ziel anstelle von Weisheit gewählt haben, und zumVorteil fiir das individuelle Interesse der Forderung der Wissenschaft fiir den zukiinftigen Lebensberuf nachgegeben hat“,^^ ist damit nicht geeignet, Verwunderung zu wecken. Dafi es die Umversität nicht vermocht hat den sicheren Weg der Wissenschaft einzuschlagen, gab dem Fakultätsstreit ein unzweideutiges Zeichen auf, diesen unwissenschaftlichen Zwist beizulegen und dadurch die Einheit der Universität zu garantieren, mufite eine Aufgabe von höchster Priorität fiir jeden Wissenschaftler sein."’-^ Wenn dies nicht geschehe, meinte FFwasser, dal^ es besser ware, ,,dal^ sie“ - die Universität - „ganz aufhörte“.‘’'* Aus dem Fakultätsbegriff, den Fiwasser verfolgt, geht klar hervor, dafi die äuftere Freiheit der Universität, ihre gesellschaftsbildende Kraft, nur durch die spezialwissenschaftliche Tätigkeit der Fakultät aufkam. Um in der Lage zu sein, diese gesellschaftliche Funktion zu erfiillen, mufite es der wissenschaftlichen Tätigkeit erlaubt werden, sich frei nach den Gesetzen zu entwickeln, die den besonderen Zweig im grofien System der Wissenschaft regelten, den die einzelne Fakultät bearbeitete. Jede Fakultät mufite folglich selbständig ihre spezifische wissenschaftliche Form finden und dadurch in der Lage sein, ihr Gebiet und ihre Tätigkeit von sowohl unwissenschaftlichen Argumentationsgrunden als auch anderen Zwecken und Bestimmungen der Wissenschaft zu Orn LJnivcrsitvtsinrättningen. A.iO. S. 193; „afvikit ifrån sin idé ocli .icconimoderat sin inrättninj; och sin verksamhet efter de för dem främmande meningarnas fordringar, och således, företrädesvis hyllande kunskapens princip, i likhet med andra vetenskapliga institutioner, valt mångkunnigheten till sitt syftemål i stället för visheten, och till förmån för det enskilda intresset eftergifvit vetenskapens fordran för det blifvande lefnadsyrkets". AaO. ibidem. AaO. ibidem: ,,att de alldeles upphörde".
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