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179 ganische Entwicklung des Rechts hatte zu einer unubersichtlichen empirischen Vielfalt gefiihrt, die die Vernunft ohne Bearbeitung unmöglich beherrschen konnte. Die rechtliche Sprache mufite mit einer wissenschaftlich bestimmten Grammatik versehen werden. Mit steigendem kulturellem Niveau in der biirgerlichen Gesellschaft hatte der Trieb zu einer ständig ausgeprägteren Arbeitsteilung auch innerhalb des rechtlichen Gebietes zu wirken begonnen. Der friiher instinktiv eingepflanzte Rechtsbegriff begann sich dadurch zu einer bewufit ausgebildeten Rechtsquelle zu entwickeln und zu konzentrieren, ,,eine Art wissenschaftliche Erkenntnis bei einer eingeschränkten Anzahl Gesellschaftsmitglieder“.***° Nur durch diese Verbindung zwischen der politischen — reellen - Entwicklung des Rechts und der ideellen Einheit der Rechtswissenschaft war es möglich, eine ganz unbewufite und unkontrollierbare Rechtsbildung zu vermeiden. Aufierdem machte die Ankniipfung der intellektuellen Tätigkeit an die innere Triebkraft des Gemeinschaftslebens einen effektiven Schutz gegen die philosophische Einseitigkeit, die die Rechtswissenschaft betroffen hatte, aus. In der Gesetzesgeschichte erhielt der lebendige, reelle Ausdruck der Wissenschaft - das Recht und seine geschichtliche Entwicklung - einen fruchtbaren Einflufi auf die allgemeinen wissenschaftlichen Forderungen fiir die Bearbeitung des juristischen Stoffes — und dies war möglich, ohne die Vernunft in ihrem Bestreben, eine ideelle Einheit im Recht zu schaffen, zu behindern. Schlyter betonte das Gewicht dieses philosophisch begriindeten Bestrebens in der Rechtswissenschaft und wies die zwecklosen Anklagen ab, dafi er selbst und leitende Vorgänger der historischen Schule sich der Geringschätzung angesichts des wissenschaftlichen Elementes in der Jurisprudenz schuldig gemacht habe: „Ich fiihle, daft ich zu dem Angefiihrten keinen Anlafi zu dem Mifiverständnis gegeben habe, dafi die ganze juristische Wissenschaft gleichsam von der Geschichte verschlungen werden wiirde. Es ist möglich, dafi irgendeiner der sogenannten Stifter der Historischen Schule Anlafi zu einemsolchen Mifiverständnis gegeben haben könnte; bekannt ist zum mindesten, da(5 mehrere, die an dieser Schule als Lehrlinge begriifit werden wollen, sich der falschen Vorstellung hingaben, auf der einen Seite, dafi das nun geltende Rechtssystemunwillkiirlich mit Gesetzesgeschichte behandelt werden mufi, und das Spätere mit dem Ersteren; auf der anderen Seite, dafi irgendeine selbstandige philosophische Ansicht von Staat, Staatsverfassung und Gesetzgebung nicht gegeben sein kann, sondern bei ihnen sollte die philosophische Ansicht in der historischen Betrachtung ganz versenkt sein, so dai5 kein anderer Rechtsbegriff gegeben werden konnte, als was nun einmal Gesetz geworden ist, und irgendeine andere Gesetzessänderung nicht stattfinden sollte als die, die sich durch den inneren Zwang der Sache selbst “ 181 tat. AaO. S. 22: ,,e:t .slags vetenskaplig kunskap hos ett inskränkt antal af samhällets medlemmar". AaO. S. 11: ,,Jag tror mig med det nu anförda icke hafva gifvit anledning till det missförstand, som skulle hela den juridiska vetenskapen likasomuppslukas af historien. Det är möjligt att nägon af den så kallade historiska skolans stiftare kunnat gifva anledning till ett sadant missförständ; bekant är det åtminstone att flere, somvilja helsas såsom lärjungar af denna skola, gjort sig 18C 181 13

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