178 Recht wissenschaftlichen Forderungen entsprechend bearbeitet wurde, teils in die juristische Tätigkeit, die ganz von Niitzlichkeitsargumenten beherrscht wurde und willkiirlichen Zwecken unterworfen war. Es war jedoch nur die wahre rechtswissenschaftliche Bearbeitung des Rechts, die denJuristen ein klares Bild von der inneren Einheit und Natur des Rechts geben konnte, und die es aufierdem vermochte, die Rechtswissenschaftler in die Lage zu versetzen, selbst neue rechtliche Formen zu schaffen. Die reproduktive Seite der Rechtswissenschaft bestand, nach Schlyter, aus dem Vermögen der Vernunft, Erkenntnis iiber das Wesen der Sache - in diesem Fall uber die besondere Form des Rechts - zu erlangen. Diese Kapazität wurde vorwiegend im Studium der Gesetzesgeschichte realisiert; durch die Gesetzesgeschichte wurde es möglich, den historisch organischen Charakter als ein ständig gesteigertes Bestreben nach seinem sachlichen Zweck zu betonen: „Die Gesetzesgeschichte, oder, wenn man so will, die Rechtsgeschichte, ist der Teil der Geschichte des Menschengeschlechtes, deren Zweck die Ausbildung des Rechtszustandes ist . . . « 178 In der Rechtsgeschichte wurde die Formdes Rechts - ihre Struktur und Grenzen - dargestellt; das gesetzesgeschichtliche Material machte damit den objektiven Ausgangspunkt fiir die rechtswissenschaftliche Methodik und die Basis fiir die Abgrenzung des Gebietes der Disziplin aus. Durch das Studium der Rechtsgeschichte wurde es nach Schlyters Auffassung geklärt, dafi das Recht von Anfang an kein Produkt einer bewufiten Entwicklung war - statt dessen war das Recht aus deminneren Leben des Volkes entsprungen: „Aus einer inneren Notwendigkeit war bei dieser am Anfang kleinen, aber mit der Zeit wachsenden Gesellschaft, gleichwie ohne geschriebene Grammatik eine Sprache entsteht, ebenso ohne ausdriicklich erklärten Willen von irgendeinem Gesetzgeber, eine Verfassung fiir die öffentliche Einrichtung der Gesellschaft, sowie wenn auch wenige und diirftige, gleichwohl im Volk lebende Uberzeugungen und daraus entstandene klare und bestimmte Begriffe, wie z.B. Regeln fiir die Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft entstanden. « 179 Diese unbewufite - „naturliche“ — Entwicklung erfullte selbstverständlich nicht die Forderung einer freien Vernunft nach freiem, bewufitem Handeln. Das reproduktive Vermögen der Vernunft mufite, um rechtliche Einheit zu schaffen, durch ein produktives Vermögen komplettiert werden, denn die orAaO. S. 19; ,,Laghistorien, eller, om man så vill, rättshistorien är den delen at människoslägtets historia, hvars föremål är rättstillståndets utbildning . . AaO. ibidem: ,,Af en inre nödvändighet har hos dessa i början små, men med tiden vä.xande samhällen uppstått, likasom utan skrifven grammatik ett språk, likaså utan uttryckligen förklarad vilja af någon lagstiftare, en författning för samhällets offentliga inrättningar, samt, ehuru få och torftiga, likväl i folkets öfvertygelse lefvande och därutur uppvuxna klara och bestämda begrepp, såsom regler för rättsförhållandena mällan samhällets enskilda medlemmar".
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