176 „so kommt es dazu, dafi auch die Rechtswissenschaft drei besondere Fragen zu beantworten hat: 1. Wie sind die nun geltenden Gesetze beschaffen? 2. Wie sind die friiheren Gesetze gewesen und wie ist der jetzige Zustand aufgekommen? 3. Wie sollten die Gesetze sein, was kann als Ziel angesehen werden, zu dem die Gesetze fiihren sollen, und welche Veränderungen der jetzigen Gesetze sind erforderlich, urn sie näher an diesen Zweck zu fiihren? Auf die erste Frage antwortet die juristische Dogmatik oder die Wissenschaft, der man in der Regel den Namen Gesetzeskunde gibt; auf die zweite die Gesetzesgeschichte, und auf die dritte die Rechtsphilosophie. Die Gesetzesgeschichte darf deshalb nicht ganz mit einer der iibrigen beiden Abteilungen der Rechtswissenschaft vermischt werden. « 175 Diese Einteilung der rechtswissenschaftlichen Wirksamkeit konnte anfänglich als ein Widerspruch aufgefafit werden: Schlyter hatte friiher klargemacht, dafi alle wissenschaftliche Behandlung des Rechts sowohl ein historisches als auch ein philosophisches Element voraussetzt - Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie. Danach die Rechtswissenschaft in getrennte Abteilungen aufzuteilen, von denen eine von der rechtsdogmatischen Tätigkeit ausgeht und die iibrigen zwei von Rechtsgeschichte, beziehungsweise Rechtsphilosophie, wiirde, wenn diese Einteilung absolut wäre, sie zu einem unlösbaren Widerspruch fiihren. Die erforderlichen Elemente fiir die wissenschaftliche Bearbeitung des Rechts können nicht als irgendwelche, von der eigentlichen Jurisprudenz getrennte Gebiete aufgefaBt werden. Dies bedeutet, daft die Grenzen zwischen diesen drei besonderen Perspektiven des Rechtssystemes als fliefiend angesehen werden miissen; das rechtswissenschaftliche Studium kann sicherlich mehr oder weniger philosophisch oder geschichtlich angelegt sein, und die juristische Arbeit kann eine mehr oder weniger wissenschaftliche Ambitionen haben. Aber wenn die Bearbeitung des Rechts wissenschaftlich sein soil, so mufi jedoch sowohl das rechtsgeschichtliche als auch das rechtsphilosophische Element darin eingehen: „Es ist klar, daE die Beantwortung dieser Fragen, die aufkommen muEten, auch wenn man sich auf die Betrachtung des nun geltenden Rechtssystems beschränkt, voll und ganz, oder zumgröEten Teil innerhalb des Gebietes der Geschichte liegt; und dies zeigt, wie notwendig das geschichtliche Element in jeder wissenschaftlichen Behandlung der Gesetzeskunde eingeht. “ 176 AaO. S. 11 f.: „så tillhör det äfven rättsvetenskapen att besvara tre särskilda frågor: 1. huru äro de nu gällande lagarne beskaffade? 2. huru hafva lagarne förr varit, och huru har det närvarande tillståndet uppkommit? 3. huru böra lagarne vara, hvad kan anses vara det mål, till hvilket lagarne böra föras, och hvilka förändringar i de nuvarande lagarne behöfvas, för att föra demnärmare detta mål? På den första frågan svarar den juridiska dogmatiken, eller den vetenskap, somman vanligen ger namn af lagfarenhet; på den andra laghistorien, och på den tredje rättsfilosofien. Laghistorien får därför alldeles icke förblandas med någondera af de öfriga tvänne afdelningarne af rättsvetenskapen". AaO. S. 25 f.: ,,Det är klart att besvarandet af dessa frågor, hvilka måste uppstå äfven då man inskränker sig till betraktandet af det nu gällande rättssystemet, ligger helt och hållet, eller till största delen, inomhistoriens område; och detta visar huru nödvändigt det historiska elementet in-
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