172 wirkt haben - um Gesetzgebung zu einem Gegenstand fiir eine solche Betrachtung zu machen, die den Namen Philosophie verdienen könnte; aber da ich folglich die historische Behandlung der Gesetze als einen Grund fiir das Philosophische dargestellt habe, so babe ich durch die Friihere die Letztere erhöht, und sie dadurch nicht versenkt oder erstickt; ich habe die Rechtsphilosophie aus der Tiefe der Abstraktionen auf die geschichtliche Höhe heben wollen, um ihr eine freie Aussicht iiber die Entwicklung der Menschlichkeit zu geben; nicht um sie an das Gegenwärtige zu fesseln - dazu bedarf es keiner Geschichte. Aus dem Zitat geht klar und deutlich hervor, dafi Schlyters Philosophiekritik bestimmten philosophischen Schulen galt, deren erkenntnistheoretische Standpunkte eine Entwicklung der wissenschaftlichen Bearbeitung des Rechts unmöglich machte. Dafi die Kenntnis, um wissenschaftlich genannt werden zu können, ein besonderes philosophisches Element getrennt von dem geschichtlichen haben mufi, verleugnete dagegen Schlyter niemals. Statt dessen mufite sowohl die Philosophie als die Geschichte prinzipiell gegensätzliche Pole in ein und derselben freien Erkenntnishandlung ausmachen. Die wissenschaftliche Relation zwischen Subjekt und Objekt im Wissen mufite eine dialektische Bewegung unter diesen ausmachen. Die wirklich freie Vernunft mufite folglich in der Lage sein, sich selbst, sowie die getrennten Objekte, als Persönlichkeiten aufzufassen, die ihre Unabhängigkeit durch freie Handlungen ausdriicken. Das Besondere - das fiir diese Persönlichkeit Charakteristische — machte den wahren Grund der wissenschaftlichen Tätigkeit aus, denn, wie Schelling es formulierte, „Nur in der Persönlichkeit ist Leben . . . kontrastierte die bewufite Säuberung des kritischen Standpunktes von alien anderen Bestimmungen als den meist Abstrakten und Allgemeinen. Schlyter wies auf ein anderes Schelling-Zitat hin, um den Mangel im Standpunkt der falschen Philosophie klarzumachen: „Dies erinnert an eine andere Äufierung von Schelling iiber eine Philosophie, die als höchstes ,das reine Seyn, das Abstraktumeines Abstraktums, von dem man allerdings sagen könnte, es sey ein reiner, nämlich leerer Begriff . . . nämlich etwa wie die Weifie ohne ein Wei£es, oder die Röthe, ohne ein Rothes. Das Seyn als erstes setzen, heisst, es ohne Seyende setzend. Aber was ist das Seyn ohne das AaO. S. 13 f.: ,,Hvad sedan förhållandet mällan laghistorien och rättsfilosofien vidkommer, så har jag visat att det är genomhistorien, som man måste lära i grund känna de mänskliga samhällena, det sätt hvarpå rättsbegreppet där utvecklat sig, de orsaker som i förflutna tider föranledt lagars uppkomst, de verkningar, somde visat under den tid de varit gällande, de omständigheter som verkat till deras utbildande, förändrande eller afskaffande - för att kunna göra lagstiftningen till föremål för sådana betraktelser, som skola förtjena namn af filosofi; men då jag sålunda framställt den historiska behandlingen af lagarne såsom en grundval för den filosofiska, så har jag genomden förra upphöjt den senare, och ej därigenom försänkt eller förqväft henne; jag har velat lyfta rättsfilosofien ur abstraktionens dy upp på historiens höjder, för att gifva henne en fri utsigt öfver mänsklighetens utveckling; ej för att fängsla henne vid det närvarande — därtill behöfves ingen historia". Siehe aaO., der Nachtrag zur Einfiihrung des Aufsatzes in Juridiska Afhandlingar (Juristische Abhandlungen), 2. Teil, S. 29. Was die Polemik zwischen Schlyter und Geijer betrifft, siehe aaO. S. II. « 166 « 167 Gegen diese Auffassung 166
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