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166 Mit dem vielfältigen Stoff als Ausgangspunkt fur die rechtswissenschaftliche Tätigkeit, war es uberhaupt kaum möglich, irgendeinen Grund fiir die Bearbeitung des juristischen Stoffes zu finden. Der Stoff an sich machte ja nur eine unbestimmte Vielfalt aus, die alle Hoffnungen auf empirische Vollständigkeit in Illusionen verwandelte.'^^ Auf die philosophische Unbestimmtheit des Stoffes nur empirische Induktion basierte wissenschaftliche Methode. Empiristen, „die in jeder Gesetzgebung nichts anderes sehen als eine unzusammenhängende Masse von Vorschriften, deren ganzer Wert in der heutigen Anwendbarkeit beruht, so wie sie in jeder Geschichte nicht anderes als eine Folge von zufälligen Ereignissen ohne inneren Zusammenhang sehen“,'^^ reduzierten die rechtswissenschaftliche Tätigkeit zu einemsimplen Handwerk. Der juristische Stoff war nicht nur unbestimmt, er war, ausgehend von dem rein empirischen Standpunkt aus, sogar unbestimmbar. Eine wissenschaftliche Bearbeitung des Stoffes setzt vielmehr eine frei handelnde, produktive Vernunft voraus, deren Tätigkeit nicht zu der vermeintlichen Reproduktion von der Sache durch die reine Erfahrungskenntnis begrenzt werden darf. Die kantianische Auffassung des erkenntnistheoretischen Charakters des Stoffes implizierte eine andere Vernunftsbestimmung als die Empirische; dem rechtlichen Stoff konnte nur ein wissenschaftlicher Charakter durch das Vermögen der Vernunft, das Objekt fiir ihre Tätigkeitideell abzugrenzen und zu strukturieren, gegeben werden. Dafi die transzendentalphilosophische, emanzipierte Vernunft den Ausgangspunkt fiir Schlyters Ansicht iiber die Ausformung der wissenschaftlichen Tätigkeit ausmachte, scheint offenbar. Die menschliche Vernunft, meinte Schlyter, ist ein ,,ordnendes, verbindendes, bildendes . . . Vermögen".DieVernunft handelt frei - schaffend -, wenn sie das Objekt als Ausdruck ihrer eigenen Eigenart konstruiert. Kants nähere Bestimmung von der produktiven Kraft der Vernunft bedeutete, dal? die allgemeine Bestimmung der Vernunft, vor der alles notwendigerweise ein Organ darstellen mul?, den einzigen methodologischen Grund des Wissens ausmachte - damit schlossen alle anderen Interessen aus dem wissenschaftlichen Gebiet aus. Die kantianische Wissenschaftssystematik wurde ganz deduktiv aus der Bestimmung der Vernunft konstruiert. Diese erkenntnistheoretische Einseitigkeit fiihrte, in Ubereinstimmung mit dem rein empirischen fiel folglich die auf Siehe z.B. aaO. S. 24 t; ,,die Wirklichkeit in ihrer unerschöpflichen Mannigfaliigkeit . . (,,verkligheten, i sin outtömliga mångfald"). AaO. S. 4: ,,som i all lagstiftning e) se annat än en osammanhängande massa af stadganden, hvilkas hela värde beror pä deras användbarhet för dagen, likasomde i all historia ej se annat än en följd af tillfälliga händelser utan inre samband . . .“. Notabene aaO. S. 3: ,,und - ich gebe dies mit - mul? tun . . .“ (och - jag medgifver detta - mäst göra) - Schlyter deutet hier an, daB der Rationalismus ein notwendiges Stadium in der Ent- ■wicklung der Vernunft gegen die Ubereinstimmung mit seiner eigenen Bestimmung ausmachte, das bedeutet, auf demWeg zu einemabsolut wissenschaftlichen Vernunftsstandpunkt. AaO. ibidem.: ,,ordnande, sammanbindande, bildande . . . förmögenhet".

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