161 „Vor allemist es die Sache des Staats, dafiir zu sorgen, dafi es der inneren rechtsbildenden Kraft nicht an zweckmäfiig eingerichteten Organen fehle. Das Faktum, dafi die wissenschaftliche Tätigkeit während dieser Zeit gar nicht den Anforderungen der Wissenschaft entsprach, und ihr damit eigentlich die rechtsbildende Kraft fehlte, hatte nach Savignys Auffassung ihren faktischen Grund in der Gestaltung der Juristenausbildung - denn „wie traurig der Zustand eines Rechts ist, welches auf bios mechanische Weise zum Zweck der äufieren Nothdurft hinlänglich erlernt werden kann“.'^* Um in der Lage zu sein, eine freie rechtswissenschaftliche Tätigkeit zu schaffen, war es folglich notwendig, dieJuristenausbildung zu reformieren, so dafi sie in Ubereinstimmung mit ihrem Zweck kommt. Die Drohung gegen den Rang der Universität und ihre gesellschaftliche Bedeutung, die die Entwicklung der Buchdruckerkunst bedeutete'^’ — das niederschmetternde Stoffiibergewicht - wiirde damit mit den charakteristischen Ausdriicken des wissenschaftlichen Studiums behandelt werden wie — zum Beispiel —, die öffentliche Vorlesung. Der mtindliche Vortrag machte, nach der Bildungsauffassung Savignys, den Kardinalpunkt aus, um den sich alle Arten wissenschaftlicher Tätigkeit bewegten. Durch die öffentlichen Vorlesungen wurde dem Studenten eine direkte Einsicht in die wissenschaftliche und spezialwissenschaftliche Methodik gegeben,'^° und er wurde dadurch mit dem Plan iiber den wahren und natiirlichen Gang der Studien, den der Jiingling nach dem Schelling-Zitat nicht hatte, versehen.'^' Nur durch ein Studium der Kompilationen war es folglich, nach Savignys Auffassung, fiir den Studierenden unmöglich, eine solche selbständige wissenschaftliche Ansicht zu erwerben,'^^ die sowohl die akademische als auch die praktischeJuristenlaufbahn von seinen Ausiibern forderte.'^^ Uber den wissenschaftlichen Ausgangspunkt fiir die Gestaltung der Universitäten und die Tätigkeit « 127 VomBeruf, S. 123, vgl. S. 8f.: „innere, stillwirkende Kräfte“. 128 AaO. S. 108. Juristische Methodenlchre, S. 69; vgl. Gönncr-Rez., S. 156 f. AaO. S. 69 f. Vgl. der blofi historische Vortrag bei Schelling, Methode des akademischen Studiums, 8. 234. 130 Savigny, aaO. S. 72. AaO. S. 70: „wenn also jemand blofi aus Biichern ohne alien Vortrag eine Wissenschaft erlernt, selbst dabei studiert, so wird er meistenteils doch immer nur an das zufällig Vorkommende sich halten, fremde Meinungen in sich aufnehmen, sich fast völlig passiv dabei verhalten, keine freie Ansicht von der Wissenschaft erlangen". AaO. S. 69: Die Forderung, dafi sowohl theoretisch wie auch praktisch tätige Juristen sich ,,eine selbstständige Ansicht der Wissenschaft** erwerben sollen; ,,Hiergegen herrscht das Vorurteil, das Studium des Gelehrten sei von demdes Geschäftsmannes ganz verschieden. Dies hat sich durch einen pedantischen Stolz der Geschäfismänner auf ihre Geschäftsroutine fortgepflanzt und so erhalten. Der Mifiverstand ist aber leicht zu heben. Kann der Zweck alles wissenschaftlichen Studiums sowohl zum Geschäftsmann, als auch eigentlichen Gelehrten ohne akademisches Studium erreicht werden?**.
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