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160 „Sehen wir nun um uns, und suchen ein Mittel, wodurch dieses gemeinsame Studium äufierlich begriindet und befördert werden könne, so finden wir ein solches, nicht mit Willkiihr ersonnen, sondern durch das Bediirfnifi der Nation seit Jahrhunderten bereitet, in den Universitäten. Die tiefere Begriindung unsres Rechts, und vorziiglich des vaterländischen, fiir welches noch am meisten zu thun ist, ist von ihnen zu erwarten, aber auch mit Ernst zu fordern. Den bestimmteren Ausdruck fiir den Zweck der Rechtswissenschaft stellte jedoch nicht gerade die Universität dar: statt dessen wurde die Bedeutung der Fakultatsorganisation als ein Mittel fiir die freie Eigenart der Rechtswissenschaft und deren Ausdruckskraft betont. Die Aufteilung von Universitäten und deren Wirksamkeit in abgrenzende Gebiete geschah folglich nicht willkiirlich: die Universität hatte ihren Grund in der prinzipiell unteilbaren Einheit der Wissenschaft - die Grenze der Fakultäten und deren Verhalten zu anderen Fakultäten gab statt dessen Ausdruck fiir den einzigen ontologischen Grund der Disziplin. Die grundlegende Forderung an die spezialwissenschaftliche Bildung war folglich, dafi sie in der Lage sein sollte, einen vollständigen Ausdruck fiir den Charakter ihres eigenen Fachgebietes zu geben und dadurch sowohl die Selbständigkeit der Disziplin, als auch deren Platz imgrofien Systemder Wissenschaft auch klarzumachen: „Die eigentliche Probe, ob ein akademischer Unterricht erreicht wurde, ist folgende: 1. alle Wissenschaften stehen in einer natiirlichen inneren Verbindung, und soli nun der Unterricht liberal sein (was er sein mufi), so mufi diese Verbindung genau erkannt werden. 2. Ebenso mufi aber der Gegensatz der befragten Wissenschaft gegen jede andere daraus hervorgehen.'^^ Dies beinhaltete fiir den Teil der rechtswissenschaftlichen Bildung, daft diese einen wissenschaftlich bestimmten pädagogischen Ausdruck fiir die ontologische Eigenart der Rechtswissenschaft finden mufite: „Dies nun auf das akademische Studium der Jurisprudenz angewendet, miifite der Zweck des akademischen Studiums sein, auf alles das hinzufiihren, was iiberhaupt zur Jurisprudenz gehört. Es war, nach Savigny, die Aufgabe des Staates, die akademische Tätigkeit mit einer zweckmäfiigen äufieren Organisation zu versehen. Diese Konstruktion von Wissenschaft und vor allem vom Zweck der Rechtswissenschaft machte die Realisierung der philosophischen Basis der Wissenschaft in einen äufieren Organismus aus. Eine solche Realisierung mulke folglich nur gemäfi demwissenschaftlichen Interesse geschehen. Die Gestaltung der Universität sollte nach wissenschaftlichen Forderungen geschehen - die Gestaltung der juristischen Fakultät sollte aufierdemdie rechtswissenschaftlichen Forderungen realisieren: « 124 « 126 '’■* Vom Beruf, S. 93. Juristische Methodenlehre, S. 70. AaO. ibidem.

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