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157 ständigkeit des Subjektes abhängig war: die freie Vernunft mufite selbst die verlangte Einheit schaffen und dabei den Stoff als Werkzeug anwenden. Der allgemeine Primat des Idealen beinhaltete, dafi es die wissenschaftliche Seite des Rechtsinstituts war, die zur Aufgabe hatte, Einheit in der praktischen Rechtsanwendung zu schaffen. Die rechtswissenschaftliche Methode beinhaltete eine bewufite, theoretische Bearbeitung des rechtlich bestimmten Stoffes - die faktischen Rechtsverhältnisse in der Gesellschaft - und die vornehmste Aufgabe wurde deshalb dadurch „eine wissenschaftliche Seite . . . dem Gegenstand abzugewinnen“: „Ist einmal Rechtswissenschaft auf die hier beschriebene Weise Gemeingut der Juristen geworden, so haben wir in dem Stand der Juristen wiederumein Subject fiir lebendiges Gewohnheitsrecht, also fiir wahren Fortschritt, gewonnen; von diesem Gewohnheitsrecht war unser Gerichtsgebrauch nur ein kiimmerliches Surrogat, am kiimmerlichsten der Gerichtsgebrauch der Juristenfakultäten. Der historische Stoff des Rechts, der uns jetzt iiberall hemmt, wird dann von uns durchdrungen seyn und uns bereichern. « 116 Die Vernunft hatte, im Zweck der Rechtswissenschaft, eine wissenschaftliche Basis gefunden, von der ausgehend sie in der Lage war, den Stoff als ein Werkzeug anzuwenden, um neue rechtliche Organismen zu schaffen und zu entdekken. Die rechtswissenschaftliche Vernunft hatte damit eine Position erreicht, von der es möglich war, ihre Tätigkeit als selbständig und spezialwissenschaftlich, emanzipiert von alien fremden und unwissenschaftlichen Forderungen und als die Kraft, die die höchste einheitschaffende Einheit in der Entwicklung des Rechts ausmachte oder ausmachen sollte, d.h. als eine freie RechtswissenDiese Freiheit basierte nur in der wissenschaftlichen 117 schaft, darzustellen. Notwendigkeit und setzte voraus, daB die rechtswissenschaftliche Tätigkeit wirklich ihre spezifische wissenschaftliche Bestimmung erfiillte. Nur wissenschaftlich beseelte Rechtswissenschaftler konnten deshalb die Entwicklung der Disziplin entlang dem wissenschaftlichen sicheren Weg garantieren. Umdiese Aufgabe zu erfiillen, die wichtigste von alien und Gegenstand fiir Savignys Untersuchung In Vom Bernf, muBten dieJuristen wissenschaftlich berufsausgebildet sein, denn ,,Wichtiger als alle Vorschriften seyn können, ist der Geist und die Bildung des Juristenstandes“."* Dieses Faktum, dal? die rechtswissenschaftliche Tätigkeit in dieser Zeit nicht immer den rechtswissenschaftlichen Forderungen entsprach, hatte, nach Savigny, einen nahen Zusammenhang mit dem Status und der Gestaltung der Juristenausbildung: Die Forderung auf Kodifikation ,,sind nämlich sämtlich aus demjenigen Zustande juristischer Bildung hervorgegangen“."‘’ Diese Relation zwischen der Bildung der Juristen und der rechtswissenschaftlichen Methode AaO. S. 81. Die Rechtswissenschaft als eine bildende Kraft, siehe vor allem, aaO. S. 7, S. 8 und S. 8 f. AaO. S. 122. AaO. S. 32. 117 118

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