156 ben erzeugt, dessen Entwicklung natiirlich ist, organisch und unbewufit in seinemCharakter; das Recht wächst vorwärts gleich einer Sprache „nach den Gesetzen ihrer Natur".**"* Die ideelle Form des Rechts - die technisch-wissenschaftliche Bildung von Recht - ist aus dem Resultat der Idealisierung und Systematisierung der wissenschaftlichen Bearbeitung der stofflichen Vielfalt geholt. Dieser Aspekt des Rechtslebens bestand folglich aus „ein Ideal von ihr“; die ideelle, bewufite Form der Natur des Objektes wurde folglich von der Rechtswissenschaft dargestellt. Diese intellektuell geprägte Tätigkeit fiihrte, nach Savigny, im gleichen Tempo, wie das kulturelle Niveau in einer Gesellschaft erhöht wurde, und das Bediirfnis von Arbeitsteilung immer dringender wurde, zu einem abgesonderten Berufsstand, der nur die Aufgabe hatte, das Recht wissenschaftlich zu bearbeiten: „Das Daseyn des Rechts ist von nun an kiinstlicher und verwickelter, indemes ein doppeltes Leben hat, einmal als Theil des ganzen Volkslebens, was er zu seyn nicht aufhört, dann als besondere Wissenschaft in den Händen der Juristen. “ iis Diese technisch-wissenschaftliche Rechtsbildung bestand aus der rechtswissenschaftlichen Bearbeitung des juristischen Stoffes. Die ideelle Finheit im Recht setzte eine bewuf^te und philosophisch notwendige Bearbeitung der Vielfalt des rechtlichen Stoffes voraus, die nur eine absolut freie Vernunft zu leisten vermochte. Aufierdemwar es nur die rechtswissenschaftliche Vernunft, die es vermocht hatte, den rechtlichen Stoff zu beherrschen - abzugrenzen und zu systematisieren. Durch die ,,kopernikanische“ Wende war es offenbar geworden, dafi das Aufkommen einer freien Wissenschaftlichkeit von der Selbnach und nach von der bewufiten, wissenschaftlichen Entwicklung des Rechts ubernommen - „ein Ideal von ihr“. Siehe hierzu Kiefner, Ideal wird, was Natur war, passim. Die Starke Betonung des natiirlichen Elements in der Systemauffassung der Historischen Schule fiihrt dazu, dafi man die Vorliebe der Historischen Schule und der idealistischen Erkenntnistheorie fiir das „Naturliche“ mit wesensmetaphysischer Spekulation und dem darauf gegriindetheorationalistischen Naturrecht verkuppelt (siehe Schroder,]., aaO. S. 128 f., Fn. 268). Siehe hierzu Neusiifi, aaO. S. 121; Wilhelm, Zur Juristischen Methodenlehre, S. 66, vgl. ders. Savignys uberpositive Systematik („Savignys Marburger Methodenlehre erweist sich damit als die Theorie einer positiven Rechtswissenschaft im Sinne der W'issenschaftslehre der zeitgenössischen idealistischen Philosophie: einer positiven Wissenschaft, in dem sie allein die gegebenen Gesetze, unter Ausschlufi aller Naturrechtssätze, als empirischen Stoff zu ihrem Gegenstand macht; einer Wissenschaft des Positiven, in dem sie diesen Stoff zu einem Ganzen der Erkenntnis im System gestaltet und darin der Philosophie verbunden ist“). Riickert leitet vielmehr Savignys Akzentuierung des ,,Naturliches“ u.a. von Schelling ab, siehe aaO. S. 318 f. Sehr aufschlufireich ist auch die Darstellung Schröders, aaO. ibidem - siehe u.a. das folgende Urteil: „Imganzen sollte man die Vorstellung aufgeben, dafi die Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts methodisch eine Art ,Nachblute‘ naturrechtlicher Bemiihungen des 17. und 18. Jahrhunderts gewesen ist; sie stcllt vielmehr den ersten nicht nur didaktisch oder praktisch begriindeten Versuch einer ,wissenschaftlichen' Jurisprudenz dar (daher liegt die Bliitezeit wissenschaftlicher Bemiihungen um einzelne Disziplinen eben meist erst um oder nach 1800 . . . was ja verwundern muls, wenn man diese Bliite als Ausdruck naturrechtlichen, und nicht, wie es richtig ware, wissenschaftlichen Denkens auffalst)'', vgl. auch S. 161. Savingy, Vom Beruf, S. 7 f. ten
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