154 danach Einheit in der Vielfalt, die Ausdruck fiir deren Eigenart gibt; auf diese Art bestimmt der Begriff der Rechtswissenschaft den Stoff, der in der Lage ist, diesen besonderen Grund fiir die Wissenschaftlichkeit der Disziplin zu realisieren. Auf die gleiche Art, wie sie das Besondere, das lebendige, organische und dynamische Element im Wissen ausmachte, war es gerade die spezialwissenschaftliche Tätigkeit, die den zentralen Punkt der Wissenschaft darstellte. Es war der besondere Ausdruck der Wissenschaft, der als lebendig aufgefalk wurde, dessen Wesen Entwicklung und Bewegung gegen einen bestimmten Zweck war, und deshalb konnte er das Resultat eines Schöpfungsprozesses genannt werden. Wenn die Spezialwissenschaften in der Lage sein sollten, ihre Rolle als Ausdruck mit der fiir die wissenschaftliche Freiheit notwendigen objektiven Selbständigkeit zu vereinigen, mul?te die Erstreckung dieser Wissensarten von fremden Zwecken und anderen Wissenschaftsgebieten sorgfältig bestimmt und abgegrenzt werden. Die objektbestimmten Fachwissenschaften mul^ten durch ihre spezifische Methode den Grund zu einer Existenz als eine freie Wissenschaft legen. Aufier der Vereinigung aller Wissensarten im grohen System der Wissenschaft, in dem die einzelne Disziplin durch ihr Teil in die allgemeine Wissenschaftlichkeit eingeht, können die Fachwissenschaften auf ihrem besonderen Niveau nur durch sachliche Relationen zusammengefugt werden, denn: „alle Wissenschaften stehen in ciner natiirlichen inneren Verblndung . . . diese Verbindung [mu£] genau erkannt werden. Ebenso muls aber der Gegensatz der befragten Wissenschaft gegen jede andere daraus hervorgehen. Die organische Dialektik, die die verschiedenen objektbestimmten Wissenschaften im grofien System der Wissenschaften zusammenband, wirkte naturlich auf alien Systemstufen der wissenschaftlichen Argumentation. Der Begriff der Rechtswissenschaft, ihr Zweck, machte folglich die einheitschaffende Kraft aus, die in der Lage ist, den Stoff als Ausdruck ihrer Eigenart zu beherrschen. Durch systematisieren - organisieren - und reinigen ihres Stoffes war es der höchsten einheitschaffenden Einheit möglich, der rechtswissenschaftlichen Vernunft, den Motor der rechtlichen Systematik darzustellen - das Rechtsinstitut, oder anders ausgedriickt, die fiihrenden rechtlichen Grundsätze. Innerhalb der Savigny, aaO. S. 70. Siehe Riickert, was die Stelle ,,Eine Wissenschaft nach den eigenen Gesetzen ihrer Natur . . .“ betrifft, aaO. S. 320 f.; ,,Denn Ideal hiels hier, wie soeben zitiert: eine Wissenschaft nach den eigenen Gesetzen ihrer Natur - nicht ein Each nach allgemeinen Gesetzen von Wissenschaftlichkeit, sondern eine Wissenschaft, d.h. eine Eachkenntnis, wie Jurisprudenz, nach ihrer Natur. Hier setzt sich nicht nur dieJurisprudenz als Each autonom, sondern dies wird als absolute Bearbeitung eines Fachs denkbar und als philosc>phisch notwendig erklart. Auf irgendeine Weise soil die Notwendigkeit eben in der Sache selbst" — oder besser: in der Vereinigung zwischen der Natur der Sache und deren ideeller Formoder Idee - ..hegen. Die Begriindung dafiir bleibt Savigny schuldig, er folgte damit ohne Bedenken dem objektividealistischen Zug dieser Zeit - wie auch sonst“. “in
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