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149 rem Gebiet diese zwei prinzipiell gegensätzlichen Elemente vereinen - das historisch Besondere und das philosophisch Allgemeine —, umsich einer wissenschaftlichen Formfiir ihre Tätigkeit zu versichern.^^ „Die Gesetzgebungswissenschaft ist historisch und philosophisch. Beide Grundsätze (. . .) sind zwar verschieden, aber beide wahr und daher zu verbinden, der vollständige Charakter der Jurisprudenz beruht auf dieser Verbindung. Aus dem obigen Zitat geht klar hervor, was nach Savignys Ansicht die Natur der historischen Methode ausmacht: in dem wahren Historischen werden die zwei verschiedenen Elemente des Wissens vereinigt — die philosophische Einheit wird im historisch Besonderen ausgedriickt. Dadurch offenbart sich eine Vernunfts- und Natureinheit imrechtlichen Stoff: ,,der vollständige Charakter der Jurisprudenz". Die Rechtswissenschaft war „Wissenschaft nach den Gesetzen ihrer Natur . . oder ein Ideal von und die Vernunft hatte einen Wissensweg gefunden, den historisch organisierten rechtlichen Stoff, nach der Natur der Rechtswissenschaft. Der historische Charakter der Rechtswissenschaft an sich bestand aus der Rechtsgeschichte, aber es war nur in Kombination mit der Philosophie, oder eher der Rechtsphilosophie als philosophisches Element der Rechtswissenschaft, was den wissenschaftlichen Charakter der Jurisprudenz entschleierte. Die strenge historische Methode-die innere rechtshistorische Bearbeitung des Stoffes - machte nichts anderes als die Bestimmung der Rechtswissenschaft iiberhaupt aus. Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie, als gegensätzliche Wissenspole, konnten damit in sich niemals absolut abgrenzbare Disziplinen innerhalb des rechtswissenschaftlichen Gebietes sein. Savignys Bestimmung vom inneren Charakter der Rechtsgeschichte bedeutete, dal? die eigentliche Rechtsgeschichte sich statt dessen zu den iibrigen Teilen der Rechtswissenschaft wie die Verteilung von Licht und Schatten verhielt. Siehe Savigny, aaO. S. 14: „Die Gesetzgebungswissenschaft ist eine historische Wissenschaft. Sie ist auch eine philosophische. Diese beiden sind nun so zu vereinen; sie mufi vollständig historisch und philosophisch zugleich sein”. Vgl. Riickerts ,,Doppelung in der Methode", aaO S. 331. Siehe auch die Meinung Savignys in Gönner-Rez., S. 140 t., dafi die rechthche Vielfalt als, teils systematisch - „gleichzeitig“ -, teils historisch und „successiv“ aufgefafit werden muR, ,,woraus nothwendig auch eine zweifache wissenschaftliche Behandlung entstehen muls". Das Zuruckfiihren des gleichzeitig Mannichfaltigen auf die ihm inwohnende Einheit ist das systematische Verfahren, welcher Ausdruck nicht, wie von Vielen und auch hier von demVerfasser geschieht, fiir ein bloRes Ordnen nach formellen, logischen Riicksichten gebraucht werden sollte" - die kantianische Systematik, „worin Alles Organ ist“ - „Die Behandlung des successiv Mannichfaltigen dagegen ist das cigentlich historische Verfahren. Auch dieser Ausdruck wird von Vielen, und so von dem Verfasser, auf ein seiner Natur nach untergeordnetes Verfahren bezogen, auf das bloRe Aufsuchen eines materiellen Stoffs nämlich, und das Beharren bei demselben als eigentlichem Zweck, aber dieses geschieht widerummit groRem Unrecht". "" AaO. S. 16. AaO. S. 11. Wilhelm, aaO. S. 17. « 99 folglich, nach Savigny, eine ihr“ 101 100 101

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