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147 tionsgrund fiir den Stoff macht das historisch Eigentiimliche aus. Eine allzu allgemeinhistorische Darstellung tendierte daher, nach Savigny, dazu, ihre eigene Natur, Ausdruck einer philosophisch notwendigen Bestimmung zu sein, aufzugeben und verliert dadurch endgultig ihren Bewegungscharakter. „Eine Rechtsgeschichte, die nicht auf dieser griindlichen Erforschung des Einzelnen beruht, kann unter dem Namen grolJer und kräftiger Ansichten nichts anderes geben, als ein allgemeines und flaches Räsonnement iiber halbwahre Thatsachen, und ein solches Verfahren hake ich fiir so leer und fruchtlos, dafi ich daneben einer ganz rohen Empirie den Vorzug einräume. Savignys Aufassung von demBesonderen, in sich Eingeschränkten, als die zentrale Kategorie der Wissenschaft und Abgrenzung als eine wissenschaftliche Tugend legte den Grund zu einer scharfen Kritik von der Geschichtsauffassung, die die kantianischenJuristen nach seiner Meinung vertraten*^^ - eine Kritik, die in ihrem Hauptzug vollständig mit Schellings Kritik an der Universalhistorie und deren Austiber iibereinstimmt. Eeuerbach’^ und Thibaut^"* hatten, ganz folgerichtig vomStåndpunkt der kritischen Vernunft aus, die Historie als ein dunkles, fiir die menschliche Vernunft praktisch undurchdringliches Zeichen fiir eine innere materielle Einheit aufgefafit. Dies war eine notwendige Konsequenz auf Kants Aufteilung von dem Allgemeinen und Besonderen im Wissen in der reinen, vernunftsgemäfien Form und dem ganz unbestimmten Stoff. Irgendeine Einheit mufite, nach Kant, jedoch mutmafilich hinter der unorganisierten Vielfach des Stoffes versteckt sein, aber diese war unzugänglich fiir die theorethische Vernunft. Der historische Stoff war in seiner philosophisch unbestimmten Formeine zufallige Wissensart und vermochte nur niitzlich zu sein, d.h. förderte äufiere, unwissenschaftliche Ziele. Diese enzyklopädische, und im Grunde unwissenschaftliche Wissensart - die Universalgeschichte -, erfiillte natiirlich nicht die Forderung des historischen Charakters, der die notwendige Voraussetzung ausmachte, daft die Rechtswissenschaft eine absolute Wissenschaftlichkeit erreichen könnte. Die historische Bearbeitung des juristischen Stoffes bestand statt dessen aus einer wissenschaftlichen und unbestimmten Tätigkeit, der Rechtsgeschichte. „die . . . eigentliche historische Bearbeitung der Jurisprudenz . . . Dies fiihrt uns auf den Begriff der Rechtsgeschichte Der gewöhnliche Begriff der Rechtsgeschichte ist aber zu beschränkt, man bearbeitet darunter einen Teil der Staatsgeschichte, erzählte blofi die vorgenommenen Veränderungen (äufiere Rechtsgeschichte). Dies ist zwar niitzlich aber nicht genug. « 91 « 95 AaO. S. 102. ’’ Vgl. Savignvs Urtcil iiber die pragmati.sche Rechtsgeschichte, aaO. S. VII. '*■' Uber Feuerbach, aaO. S. 105 f. Thibaut, zitiert aus Vom Bcruf, S. 102: ,,so sollten auch unsre Rechtsgeschichten, um wahrhah pragmatisch zu werden, grois und kraftig die Gesetzgebung aller andern alten und neuen Völker umtassen“ - d.h. ,,Universalgeschichte“ ausmachen. Juristtsche Mcthodcnlehrc, S. 16 f. Vgl. 'X'ilhelm, aaO. S. 29 f. 11

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