138 teils als einen Zweck an sich, der den Ausgangspunkt fur das Wissen um „das Eigenthiimliche Die philosophisch notwendige Methode mufi in der Lage sein, eine Relation zwischen demallgemeinen Ziel und der besonderen Stoffeinheit hervorzubringen, wodurch es möglich wird, das Eigentiimliche aus verschiedenen Gesichtspunkten aufzufassen: jede Sache muf^ teils als ein Organ einer höheren Einheit betrachtet werden, teils als ein Ziel an sich. Diese Form, appliziert auf das rechtliche System als ein Ganzes, bedeutet, dafi jeder einzelne Teil des Rechts sowohl imZusammenhang als auch an und fiir sich aufgefafit werden mul?. Savigny behauptete in seinen Methodenvorlesungen, dal? „Der Inhalt des Systems . . . die Gesetzgebung, also Rechtssätze“ ist, und, umdiese Sätze richtig zu verstehen, ist es notwendig „sie teils einzeln, teils im Zusammenhang zu erkennen . . .“7'^ Es ist offenbar, dal? der systematische Ansatz des kritischen Vernunftsstandpunktes auf keine Weise diese Forderung auf eine durchgehende, sowohl materielle als auch formelle Systemeinheit, erfiillt. Die kantianische Systematik ist im Gegenteil bezeichnend dafiir, dal? jeder Teil allein von der Ganzheit des Charakters bestimmt wird: die kantianische Wissenschaft ist ein System alles Organ ist“. Um nicht die Einheit des Besonderen zu kränken und nur durch äul?eren Zwang den Stoff zusammenzubinden, war es notwendig, den Stoff auf andere Weise, und zwar organisch, zu strukturieren. Bezeichnend fiir einen Organismus war, gemäl? der Naturauffassung, die als allgemein verbreitet während des gröl?ten Teiles des 19. Jahrhunderts galt,^'’ dal? ein Gleichgewicht zwischen der Gesamtheit des Organismus, dessen Natur, und den spezifischen Funktionen der verschiedenen Organe bestand. Der Umfang der Aufgabe des Organismus mul? die Begrenzung gegen das Besondere in dessen Organ aufrechterhalten, so dal? er, ohne die speziellen Bestimmungen des Organs zu vergewaltigen, das Individuum zusammenzuhalten vermag. Das allgemeine Interesse mul? sozusagen allgemein bleiben, so dal? nicht das Interesse der allgemeinen Aufgabe mit den besonderen Aufgaben des Organs kolhdiert. Mifigliickt dem Organismus dies, entweder weil es ihm nicht gelingt zwdschen der Vielfalt der Organe eine Einheit zu schaffen, oder durch Uberschreitung seiner allgemeinen Begrenzungen, so dal? die Eigenart des Organes gekränkt wird, so fiihrt dies unausweich- « 73 - das Besondere in sich - formt. worm 9 yy Siehe Juristische Methodenlehre, S. 23 und passim. Dal? die Erkenntnis des Eigentiimlichen - ja, die erkenntnistheoretische Kategorie „Eigentumlich“ iiberhaupt - auf diese Art und ^X’eise, mit der allgemeinen Wissenseinheit gleichgestellt wird, bedeutete eine Uberholung des kantianischen Vernunftsstandpunkts, vgl. oben S. 69, En. 9, wie Kant durchgehend das 'Äort „Eigentumlich“ verwendete, umdie zufälligen Einschläge in der Erkenntnis zu unterstreichen. AaO. S. 37. Siehe z.B. Liedman, Sven-Eric, Det organiska livet i tysk debatt, 1795-1845 (Das organische Leben in der deutschen Debatte 1795-1845), passim, was die Bedeutung diese Argumentationsgrundes innerhalb verschiedener Fächer, und die Beziehung zu Schellmgs Naturphilosophie betrifft. Vgl. Wilhelm, aaO. S. 58.
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