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112 Dem rechtswissenschaftlichen Stoff fehlte die philosophische Form, die die äusseren Charakteristika dieses Zweckpluralismus - die Anomalien und Streitigkeiten, die die rechtswissenschaftlichen Tätigkeiten lahmlegten — hätte abwehren können. Die systematische Behandlung des Rechtsstoffes wurde deshalb, klagte Savigny, zum Versuch eingeschränkt, „die unter dem wahren System stehen bleiben, d.h. die Mannigfaltigkeit, dafi, was in einem System vereinigt werden soil, besitzen, denen aber die Vereinigung nicht gelingt“d‘^ Eine Wissenschaft, die auf diese Weise nicht in der Lage war, mehr als Kompilationen nach zufälligen Zwecken zu konstruieren, war notwendigerweise wenig geschätzt: „Eine solche Behandlung wiirde von sehr geringem Werte sein, wenn sie ein blofies Fachwerk, ein bequemes Aggregat der Materien lieferte, sie wäre dann blolJe Erleichterung des Gedächtnisses . . Und ihre Tätigkeit mufite dadurch notwendigerweise bis zum „Schreibersdienst bey dem Gerichtsgebrauch“*^ eingeschränkt werden. Demnach wurde sogar die Existenz der Rechtswissenschaft als akademische Disziplin bedroht. Eine Wissenschaft, deren Tätigkeit einzig und allein darin bestand, einfache Referate von juristischem Stoff zusammenzustellen und deren Existenz allein durch verschiedene Niitzlichkeitsargumente motiviert wurde, war, nach Savignys Meinung, ein, eines freien Mannes unwertes Handwerk.*^ ImVorwort zur Kritik der reinen Vernunft und in der polemisch angelegten Schrift Der Streit der Fakultäten hatte Kant versucht, die Situation der Metaphysik zu beschreiben: Die philosophische Bearbeitung des Stoffes konnte lediglich als „ein blofies Fferumtappen" charakterisiert werden, und dieser Mangel an wissenschaftlichemGrund fiir die Tätigkeit dieser Disziplin hatte seinen Ausdruck in dem niedrigen Rang der Metaphysik im Verhältnis zu anderen Wissenschaftszweigen gefunden. Nur durch eine Revolution des philosophischen Denkens hatte es die Metaphysik vermocht, sich aus der Position als „Magd der Scienz“ zu erheben und ihren rechtmäfiigen Platz als unabhängige akademische Disziplin einzunehmen. Savignys Streben, die Jurisprudenz mit einer sicheren methodologischen Basis zu versehen, setzte eine ähnliche Wendung des rechtswissenschaftlichen Denkens voraus. Die Feststellung Savignys in Vom Beruf, dafi die Rechtswissenschaftler weder den juristischen Stoff besitzen noch beherrschen, soil nicht als eine Aufforderung zu enzyklopädischer Stoffsammlung aufgefal^t werden. Der Glauben an die Möglichkeit, empirische Vollständigkeit zu erreichen war ja, wie friiher festgestellt, auf Grund des Mangels an eigener Abgrenzung und Struktur im Stoff eine Illusion. Den Schliissel zur Bedeutung von Savignys Kritik der rechtswissenschaftlichen Gestaltung befindet sich im abschliefienden Satz des gleichen Abschnittes: Savigny, Friedrich Carl von, Juristische Methodenlehre, S. 35 f. AaO. S. 15 f. Vgl. VomBeruf, S. 29. VomBeruf, S. 47. Siehe z.B. aaO. S. 90 f.

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