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348 menhang zwischen den verschiedenen Arten von ”nämnd” gab. Betrachtet man sie als Ausschiisse ftir die Ausfiihrung verschiedener rechtlicher Funktionen, wird die Antwort eine verneinende. Es gab keinen Zusammenhang oder brauchte es wenigstens nicht zu geben. Es konnten beliebig viele ”nämnd” gebildet werden oder auf jeden Fall eines fiir jeden bedeutenden Rechtsfall, wie es aus der Eidschwurgesetzgebung hervorgeht, nach welcher die Partner ihre ”nämnd” wählen oder die Personen anerkennen, die an der Arbeit des ”nämnd” teilnehmen. Eine andere Frage ist natiirlich, ob dieses von Anfang an so der Fall gewesen ist. Dieses zu entscheiden ist so gut wie unmöglich, da unsere Kenntnis der älteren Gerichtsverhandlungen sehr liickenhaft ist. Das der administrative ”nämndeman” eine bedeutende Rolle gespielt hat, ist sehr glaubhaft, nicht zuletzt, da er im Västgötarecht als der Vertrauensman der Bauem dasteht. Das hindert natiirlich nicht, dass man fiir verschiedene Rechtssachen und auch andere Zwecke verschiedene Ausschiisse einsetzen konnte. Dieses muss nicht zuletzt fiir die verschiedenen Besichtigungsverfahren gegolten haben, die dadurch als Vorgänger des Eidschwurbeweises angesehen werden kann.

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