347 Arten von Rechtsausschiissen kannte, sog. ”sandemän” und ”naevninger”, zu denen sich noch einer anschliess in der Form von Bischofs ”naevningar” fiir das Einschreiten von Sonntagsentheiligung. In diesem Ausschuss waren zwei Manner von jedem ”fjärding” oder acht von jeden ”härad”. Wer die ”sandemän” ernannte, ist es nicht angegeben. Die Bauern wählten die ”naevningar”. In Schweden gab es wenigstens zwei Arten von ”nämndemän”, den administrative (siehe meine Bezeichnung oben) und den ”nämndeman”, der beim Gerichtsverfahren am Thing tätig war. Die Mitglieder letzter Art werden bei verschiedenen Gelegenheiten als ”man i nämnden” bezeichnet. Im jiingsten vom König bestätigten Landschaftsgesetz, dem Södermannarecht, wird in R 7 von einemnämndgegen nicht rechtschaffende Manner erwähnt. Hier wird ein anderes Verfahren bei der Zusammensetzung des ”nämnd” vorgeschrieben, da drei Männer aus jedem ”fjärding” ausersehen werden soilten. Das Interessanteste in dieser Verordnung ist vielleicht, dass dieser Ausschuss einen anderen vor Gericht laden konnte. Dieser Untersuchungsausschuss hatte also eine iibergreifende Funktion, dessen vornehmste Aufgabe darin bestand, die ”ensaksböter” des Königs einzutreiben, aber da er offenbar auch andere rechtliche Fragen behandeln konnte. Die Verordnung im SdmL R 7 war zwar im Landschaftsrecht einzigartig in der Hinsicht, dass es die allein bekannte Verordnung dariiber ist, dass ein ”nämnd” mit drei Männer aus jedem ”fjärding” gebiidet werden sollte. Der gleiche Grund zur Bildung wird aber fiir ”häradsnämnd” in Kristoffers Landrecht Ä 12 und E 39:1 bewähnt. Die entsprechende Verordnung fehlt in Magnus Erikssons Landrecht, was so gedeutet werden kann, dass man es fiir angemessen gehalten hat, zu betonen, dass die administrativen ”nämndemän” mit gleichmässiger Verteilung auf Kirchenspiele ausgewählt wurden, da ein ”fjärding” etwa 30 Höfe oder Haushalter umfasst haben mag. Damit hat man auch eine Ankniipfung and die Bestimmung in Bischof Bryniolfs Verordnung iiber die Zehnteniiberwachung erhalten. Somit hat man ein Grund fiir die gesetzliche Festlegung der Praxis fiir das Aussehen des administrativen ”nämnd” durch die ”fjärding” erhalten. Es liegen offenbar terminologische Unklarheiten beziiglich der ”nämnder” und ihrer Zusammensetzung vor. Als Beispiel kann die Uberschrift zu MELL R 30 erwähnt werden, in der ausgesagt wird, wie ein ”häradsnämnd” sein soil, während der Text dann davon handelt, wie man vorgeht, wenn der König seine ”nämnder” zusammenrufen will. Da soil der Hundertschaftshäuptling 12 Männer aus dem ”härad”, die Hälfte Adliger, die Hälfte Bauern, iiber die sich die streitenden Parteien und die ”häradsmänner” einig sind, einrufen. Dieser ”nämnd” kann also kein ”häradsnämnd” sein, der aus drei Männern jedem ”fjärding” besteht. Es gab auch keine Garantien, dass die Streitenden gerade diese gutheissen wiirden. In diesem Zusammenhang entsteht natiirlich die Frage, ob es einen Zusam-
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