346 ter als VgL III bezeichnet wird, die Spur einer Einteilung in Västergötland in ”gränder” oder ”grannelag” enthält. Wie viele Personen, Höfe oder Haushalte diese Bezeichnung umfasste, ist nicht zu erkennen, dass sie aber mit der Einteilung in Dörfer zu tun gehabt haben muss, geht aus der Verordnung in VgL II, Zusatz 10 hervor. Dass ”grannelag” rechtlich fixiert gewesen sein muss, zeigt VgL III: 130, das dem ”grannelag” bei der Unterlassung, einen ”nämndeman” zu ersehen oder am Thing eine Aussage zu machen, eine gewisse Verantwortung zuschreibt. Wichtig zu notieren ist, dass ”gränden” oder ”grannelag” von einem, von den Bauern gewählten Vertrauensmann, dem sog. ”nämndeman” vertreten wurde. Um diesen ”nämndeman” von denen zu unterscheiden, der später in demrechtlichen ”nämnd” vorkommt, habe ich es fiir angemessen gehalten, den Vertrauensmann fiir ”grannelag” oder ”gränden” als den adminstrativen ”nämndeman” zu bezeichnen. Dass hier Missverständnisse aufkommen können, liegt voll und ganz in der Anwendung der Bezeichnung ”nämndeman”. Sie bedeutet einzig und allein der mittels Name bezeichnete und identifizierte Mann. Infolge der häufiger Anwendung des ”nämndeman” als Mitglied eines Rechtsausschusses oder Mann im Ausschuss, war die urspriingliche Bedeutung etwas in den Hintergrund geraten, und der Ausdruck hatte einen anderen Inhalt erhalten als die fur ihn vom Anfangen abgesehene Bedeutung. Dass hier dieser Hinweis gegeben wird, hat Bedeutung fiir die Anwendung der Bezeichnung in anderen nordischen Ländern. In Norwegen und Island bedeuteten ”nefndarmadr” Männer, die auf dem Thing die Bevölkerung vertraten, während der richtende Tätigkeit in Norwegen von den ”lagrettemän”, die aus dem Kreis der ”nefndarmadr” kamen, und in Island von den ”domsnämnder” welche aus 36 Männern bestanden, ausgeiibt wurde. Imdänischen Recht sollte ”naefnd” zumTeil die Eisenprobe als Beweismittel ersetzen. Das lag daran, dass das dänische Recht zu demältesten imNorden gehörte. Es wurde stark von dem Vierten Laterankonzilbeschluss aus dem Jahre 1215, das die Eisenprobe verbot, beriihrt. In den älteren dänischen Rechtsquellen, dem Kirchenrecht von Schonen und Seeland sowie in dem ”Skånerecht”, stand daher ”nämnd” als ein Beweismittel da, während A & Oin Valdemars seeländischem Recht nichts dariiber aussagt. Die späteren Redaktionen von Valdemars seeländischemRecht, AERund YRgenannt, nahmen ”nämnd” auf, was auch mit dem späteren seeländischen Recht von Erik der Fall ist. Infolge des Ersatzes der Eisenprobe durch ”nämnd” kann man eine Veränderung feststeilen. ”Nämnd” wurde ein Beweismittel indem es die Eisenprobe ersetzte. Hier ist aber die Frage, ob man nicht auch hier festellen kann, dass ”nämnd” langsamin ein Gericht iiberging. Was das jiitländische Recht betrifft, sollte nur erwähnt werden, dass es zwei
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